Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa an Zahn 15 - PKV

Kategorie
Konservierend
Fallbeschreibung / Dokumentation

Patient kommt mit Beschwerden am Zahn 15.

Symptombezogene Untersuchung, Vitalitätsprüfung und Röntgenbild (Zahnfilm) werden erstellt und besprochen.Oberflächen- und Infiltrationsanästhesie, Zusätzlich eine palatinale intraligamentäre Anästhesie notwendig. Trepanation und Amputation der Pulpa an Zahn 15 unter Kofferdam (15) mit anschließender Medikamenteneinlage und temporärer speicheldichter Verschluss der Kavität welcher adhäsiv befestigt wurde.

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Endodontie
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
13.06. N/A

Beratung des Patienten

1
13.06. N/A

Symptombezogene Untersuchung - Patient hat Beschwerden an Zahn 15

1
13.06. 15 GOZ
0070

Vitalitätsprüfung - Befund: Zahn 15 ist positiv

1
13.06. 15 N/A

Röntgenaufnahme

1
13.06. 15 GOZ
0080

Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1
13.06. 15 GOZ
0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie
Begründung: Nur durch die zusätzliche palatinale intraligamentären Anästhesie konnte eine ausreichende Anästhesietiefe erreicht werden.

2
13.06. 14-16 GOZ
2040

Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 
Zur absoluten Trockenlegung der Wurzelkanäle.

1
13.06. 15 GOZ
2390

Trepanation eines Zahnes

1
13.06. 15 GOZ
2350

Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren 

1
13.06. 15 GOZ
2020

Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität

1
13.06. 15 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung 

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

Der temporäre speicheldichte Verschluss nach GOZ-Nr. 2020 kann auch adhäsiv eingesetzt werden, dafür könnte die GOZ-Nr. 2197 (adhäsive Befestigung) zusätzlich berechnet werden.

Eine Trepanation eines Zahnes nach GOZ-Nr. 2390 zusätzlich berechenbar und nicht Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2350.

BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 2350 (Stand 01/2021)

  1.    Unter der „Amputation und Versorgung“ versteht man die Entfernung der gesamten vitalen Kronenpulpa und die dauerhafte medikamentöse Abdeckung der freigelegten Wurzelpulpa am Wurzelkanaleingang von Milchzähnen oder bleibenden Zähnen.
  2. Das Exkavieren ist Bestandteil der Leistung. Der ggf. provisorische Verschluss der Kavität ist nicht Leistungsbestandteil und wird nach Nummer 2020 zusätzlich berechnet.
  3.   Erfolgt in derselben Sitzung jedoch die definitive Versorgung, kann eine Leistung nach den Nummern 2050 ff. zusätzlich berechnet werden.
  4.  Eine Mortalamputation an einem bleibenden Zahn ist ggf. analog berechnungsfähig.
Berechnungsfähige Materialien
  • Anästhetikum