Beschreibung
Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung
Leistungsinhalt
- Eröffnung des koronalen Pulpenkavums
Dokumentation
- Zahnangabe
- Vitalitätsprüfung
- ggf. Anästhesie mit Begründung
- Trepanation als selbständige Leistung
- weitere endodontische Maßnahmen
Dokumentation (PDF)
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand wegen sehr vorsichtigem Vorgehen bei perkussionsempfindlichem Zahn.
- Schwer auffindbare Kanäle wegen Pulpaobliteration, zeitaufwendige Vorgehensweise mit Lupenbrille.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand wegen extrem vorsichtigen Vorgehens zur Erhaltung der vorhandenen Restauration.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad da Trepanation durch vorhandene Krone/Inlay, dicke und harte Metall-/Keramikschicht.
- Überdurchschnittlich erhöhter Zeitaufwand wegen sehr vorsichtigem
- Vorgehen bei vibrations- und druckschmerzempfindlichem Zahn mit lagebedingt extrem schwieriger Trepanation.
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Trepanation eines bleibenden Zahnes oder eines Milchzahnes dient der Eröffnung des Pulpenkavums und der Schaffung eines Zugangs zum endodontischen System oder kann zur Entlastung infizierten Pulpengewebes und dadurch der Schmerzstillung dienen.
- Die Leistung kann an vitalen oder avitalen Zähnen erbracht und berechnet werden.
- Die selbständige Leistung "Trepanation" ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen.
- Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.
- Die Wiedereröffnung eines definitiv verschlossenen Zahnes zur weitergehenden Wurzelkanalbehandlung oder zur Revision einer vorhandenen Wurzelkanalfüllung kann erneut nach dieser Gebührennummer berechnet werden.
- Die Leistung ist nicht berechenbar bei bereits freiliegendem Pulpenkavum z. B. nach Zahnfraktur oder bei pulpeneröffnenden kariösen Defekten.
September 2023
I. In der Amtlichen Begründung zur Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) (Bundesratsdrucksache 566/11 vom 21.09.2011, Seite 56) wird zu Geb.-Nr. 2390 GOZ wie folgt ausgeführt: „Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig und nicht z. B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440.“
II.
Die Verwendung des Begriffs „Notfallbehandlung“ ist in der Zahnheilkunde ein untaugliches Kriterium hinsichtlich der Bestimmung der Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 2390 GOZ. Jede endodontologische (Erst-)Intervention stellt einen Notfall dar, da bei nicht erfolgender Behandlung aus empirischer Sicht der Verlust des Zahnes droht. Die Dringlichkeit einer derartigen Behandlung im Hinblick auf die Erhaltung des Zahnes ist zu diesem Zeitpunkt häufig nicht zu beurteilen. Der Umfang der erforderlichen Leistungen/Maßnahmen bestimmt sich vielmehr nach dem klinischen-/röntgenologischen Befund und der Symptomatik. Die Bezeichnung „als selbstständige Leistung“ wird in § 4 Abs. 2 GOZ im Umkehrschluss legaldefiniert: Eine Leistung ist dann nicht berechnungsfähig, wenn es sich um einen „methodisch notwendigen Bestandteil“ einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung handelt. Diese Regelung dient dazu, die Doppelvergütung zahnärztlicher Leistungen/ Leistungsbestandteile zu vermeiden. Die „methodische Notwendigkeit“ erklärt der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 239/07 vom 5.06.2008) sinngemäß wie folgt: Bei der Beurteilung der Selbstständig- und damit Berechnungsfähigkeit zweier Leistungen nebeneinander ist nicht maßgeblich, ob im individuellen Einzelfall die eine Leistung erforderlich ist zur Erbringung der anderen Leistung, sondern ob bei typisierender, abstrakter Betrachtung die eine Leistung (generell) Bestandteil der anderen ist. Diese Prämisse ist bei der Geb.-Nr. 2390 GOZ nicht gegeben, da in Fällen einer kariös oder traumatisch eröffneten Pulpa, bei der retrograden Wurzelkanalaufbereitung oder einer Vorbehandlung alio loco die Leistung beispielsweise der Geb.-Nr. 2410 GOZ für die Aufbereitung des Wurzelkanals ohne Trepanation erbracht wird. Ohnehin hat der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 239/07 vom 5.06.2008) den Zusatz „als selbstständige Leistung“ unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 GOÄ als an sich überflüssig bezeichnet.
Themenbereich Wurzelkanalbehandlungen
Beschluss10: Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.) sowie natürlicher oder iatrogener Stufen stellen keine selbstständigen, analog zu berechnenden Leistungen dar, sondern sind mit der Grundleistung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 der GOZ zu berechnen.
Beschluss 50: Die operationsmikroskopische Untersuchung zur Feststellung intrakoronaler oder intrakanalärer pathologischer Veränderungen eines Zahnes ist nur berechnungsfähig als alleinige endodontologische Leistung oder neben der Trepanation nach GOZ-Nr. 2390. Weitere endodontologische Leistungen sind sitzungsgleich nicht berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Da eine analoge Berechnung von Zuschlägen nicht in Betracht kommt, halten der PKV- Verband und die Beihilfeträger unter Berücksichtigung der Bewertung der einschlägigen Zuschlagsposition nach der GOZ-Nr. 0110 die analoge Berechnung der GOZ-Nr. 2290 (höchstens zum 2,3fachen Faktor) für angemessen.
In den Fällen, in denen trotz der o. g. Veränderungen des Wurzelkanalsystems in gleicher Sitzung eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt wird, ist die Anwendung des OPMikroskops in dieser Sitzung mit der Berechnung der GOZ-Nr. 0110 (als Zuschlags-leistung zu den GOZ-Nrn. 2360, 2410 und 2440) abgegolten und darf nicht zusätzlich analog berechnet werden.
Referenzziffer
Gerichtsurteile
1. Die selbständige Leistung „Trepanation“ ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Im Anschluss durchgeführte endodontische Maßnahmen sind parallel berechenbar.
2. Die Trepanation nach Geb.-Nr. 2390 GOZ ist nicht neben anderen endodontischen Leistungen berechenbar, sondern nur als alleinige Leistung etwa im Rahmen einer Notfallbehandlung.
3. Die Gebühren-Nummer 2390 GOZ definiert die Trepanation nicht als „alleinige“ Leistung, sondern lediglich als selbstständige Leistung. Sie ist daher neben den Gebühren-Nummern 2410, 2430 und 2440 GOZ berechenbar.
4. Die GOZ-Nr. 2390 ist nicht Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 2360 und daher neben dieser berechnungsfähig.