Punktzahl:
290
(1) 16,31 €
(2.3) 37,51 €
(3.5) 57,09 €
Gebührenziffer:
2350
Behandlungsbereich:
Endodontie
Beschreibung
Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren (bei Milchzähnen oder bleibenden Zähnen)
Leistungsinhalt
- Abtrennen des koronalen Teils der Pulpa
- Exkavieren von Karies
- Eröffnung des Pulpenkavums
- Entfernung der gesamten vitalen Kronenpulpa
- dauerhafte medikamentöse Abdeckung der freigelegten Wurzelpulpa
Dokumentation
- Zahnangabe
- Vitalitätsprüfung
- Art und Anzahl der Anästhesien, bei Nachanästhsierung den Grund angeben
- Art und Menge des verwendeten Anästhetikums
- Verwendung eines Kariesdetektors
- Name des Abdeckungsmedikaments
- definitive Füllung oder temporärer Verschluss
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Überdurchschnittlich schwierige Entfernung der Kronenpulpa. Mehrere medikamentöse Schichten zum Schutz der Restpulpa notwendig.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen Umfang und Tiefe der Kavität.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund der Stillung einer Blutung aus dem Pulpengewebe des Wurzelkanals.
- Erheblich erhöhter Zeit- und Mehraufwand aufgrund mehrerer Wurzelkanaleingänge.
- Erhöhter Zeitaufwand aufgrund Stillen einer Blutung aus dem Pulpengewebe des Wurzelkanals
- Erhöhter Zeitaufwand aufgrund calzifizierter Kronenpulpa
zusätzlich berechnungsfähig
und GOZ 2050ff bis GOZ 2120 ( Füllungen)
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Unter der „Amputation und Versorgung“ versteht man die Entfernung der gesamten vitalen Kronenpulpa und die dauerhafte medikamentöse Abdeckung der freigelegten Wurzelpulpa am Wurzelkanaleingang von Milchzähnen oder bleibenden Zähnen.
- Das Exkavieren ist Bestandteil der Leistung. Der ggf. provisorische Verschluss der Kavität ist nicht Leistungsbestandteil und wird nach Nummer 2020 zusätzlich berechnet.
- Erfolgt in derselben Sitzung jedoch die definitive Versorgung, kann eine Leistung nach den Nummern 2050 ff. zusätzlich berechnet werden.
- Eine Mortalamputation an einem bleibenden Zahn ist ggf. analog berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK