2350 Amputation der vitalen Pulpa, je Zahn

Kategorie
C. Konservierende Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
2350
Punktzahl
290
Faktor
(1.0) 16.31 €
(2.3) 37.51 €
(3.5) 57.09 €
Behandlungsbereich
Endodontie
Grundlegendes
Beschreibung

Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren (bei Milchzähnen oder bleibenden Zähnen)

Leistungsinhalt
  • Abtrennen des koronalen Teils der Pulpa
  • Exkavieren von Karies
  • Eröffnung des Pulpenkavums
  • Entfernung der gesamten vitalen Kronenpulpa
  • dauerhafte medikamentöse Abdeckung der freigelegten Wurzelpulpa
  • Zahnangabe
  • Vitalitätsprüfung
  • Art und Anzahl der Anästhesien, bei Nachanästhsierung den Grund angeben
  • Art und Menge des verwendeten Anästhetikums
  • Verwendung eines Kariesdetektors
  • Name des Abdeckungsmedikaments
  • definitive Füllung oder temporärer Verschluss
  1. Überdurchschnittlich schwierige Entfernung der Kronenpulpa. Mehrere medikamentöse Schichten zum Schutz der Restpulpa notwendig.
  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen Umfang und Tiefe der Kavität.
  3. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund der Stillung einer Blutung aus dem Pulpengewebe des Wurzelkanals.
  4. Erheblich erhöhter Zeit- und Mehraufwand aufgrund mehrerer Wurzelkanaleingänge.
  5. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund Stillen einer Blutung aus dem Pulpengewebe des Wurzelkanals.
  6. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund calzifizierter Kronenpulpa.
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Kommentartext

Januar 2021

  1. Unter der „Amputation und Versorgung“ versteht man die Entfernung der gesamten vitalen Kronenpulpa und die dauerhafte medikamentöse Abdeckung der freigelegten Wurzelpulpa am Wurzelkanaleingang von Milchzähnen oder bleibenden Zähnen.
  2. Das Exkavieren ist Bestandteil der Leistung. Der ggf. provisorische Verschluss der Kavität ist nicht Leistungsbestandteil und wird nach Nummer 2020 zusätzlich berechnet.
  3. Erfolgt in derselben Sitzung jedoch die definitive Versorgung, kann eine Leistung nach den Nummern 2050 ff. zusätzlich berechnet werden.
  4. Eine Mortalamputation an einem bleibenden Zahn ist ggf. analog berechnungsfähig.
Kommentarquelle
BZÄK