Fallbeschreibung / Dokumentation
Eingliedern eines Aufbissbehelfs zur Unterbrechung der Okklusionskontakte ohne adjustierte Oberfläche, bei akutem Schmerzzustand an einem Feiertag,
01.01.: Diagnostik, Beratung, Abformung und Herstellung sowie Eingliederung einer Schiene mit anschließenden belehrendem Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen
03.01: Kontrolle der Schiene
Behandlungsbereich / Versorgungsform
Abrechnungstabelle
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. |
01.01. | N/A | Beratung eines Kranken, auch fernmündlich |
1 | |
01.01. | N/A | Symptombezogene Untersuchung |
1 | |
01.01. | UK | GOZ 7000 |
Eingliederung des Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche |
1 |
01.01. | GOZ 6190 |
Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen |
1 | |
01.01. | N/A | Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen |
1 | |
03.01. | GOZ 7040 |
Kontrolle eines Aufbissbehelfs |
1 |
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
Abrechnungsbereiche
Hinweise zur Abrechnung
Kommentar des BZÄK zu der GOZ-Nr. 7000 (Stand Jan. 2021)
- Unter dieser Leistungsnummer werden – unabhängig von der Art der Herstellung – alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z.B. Relaxierungsschienen oder Aufbiss platten o. Ä., ohne adjustierte Oberfläche berechnet.
- Sie dienen u. a. der Veränderung der Bisslage, der Bisshebung oder der Relaxierung der Kaumuskulatur und der Entlastung der Kiefergelenke. Aufbissbehelfe ohne adjustierte Oberfläche können auch zur Schmerztherapie bei akuter Funktionsstörung im stomatognathen System eingesetzt werden. Die ggf. notwendige Eingliederung eines Aufbiss behelfs mit adjustierter Oberfläche kann anschließend indiziert sein.
- Schienen/Aufbissbehelfe können für den Ober- oder Unterkiefer angefertigt werden.
- Aufbissschienen ohne adjustierte Oberfläche können auch zum Schutz von natürlichen Zähnen und/oder Zahnersatz bei unphysiologisch hohem Kaudruck oder habitueller Fehlfunktion verwendet werden.
- Sie können temporär oder zum dauerhaften Gebrauch indiziert sein.
- Abnehmbare Schienen zur Stabilisierung von z. B. traumatisch gelockerten oder teilluxierten sowie parodontal geschädigten Zähnen sind von dieser Nummer nicht erfasst, sondern sind nach Nummer 2700 (GOÄ) zu berechnen.
- Einfache Formteile für die Erstellung von Sofortprovisorien nach Kronenpräparationen fallen nicht unter diese Leistungsnummer, sondern sind im Zusammenhang mit den Nummern 2260 bzw. 2270 sowie 5120 bzw. 5140 zu berechnen.
- Schienen zum Schutz von Zähnen/Zahnersatz ohne therapeutische Funktion (z. B. Sportschutzgerät) werden nicht nach dieser Nummer, sondern als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 berechnet.
- Strahlenschutzschienen, die durch Isolierung von Metallstrukturen im Mund der Vermeidung von Streustrahlungsschäden an Schleimhäuten bei der Bestrahlung von Tumorpatienten dienen, sind analog zu berechnen.
- Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig.
- Die Brux-Checker-Schiene erfüllt den Leistungsinhalt nicht und muss analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Berechnungsfähige Materialien
Abformmaterial