Beschreibung
Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche
Leistungsinhalt
- Abformungen
- ggf. einfache Relationsbestimmung
- Eingliederung des Aufbissbehelfs
- Kontrolle am Einsetztermin
- Korrekturen
Dokumentation
- Anamnese, Befund und Diagnose
- Angabe des versorgten Kiefers
- Patienteninformation über Verhaltensmaßnahmen
- Verwendete Materialien
- Dentallabor
- Ergebnis der Kontrolle nach dem Einsetzen
- Aufgetretende Schwierigkeiten oder Besonderheiten (z.B. extrem hoher Gaumen, oder geringe Mundöffnung)
Dokumentation (PDF)
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei generalisierter Okklusionsstörung und nicht konzeptionsgerechter Okklusion, starker Bruxismus.
- Überdurchschnittliche Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand wegen stark von der Norm abweichenden Gelenkführungsbahnen und Fehlbissanlagen.
- Erheblich erschwert durch starke Abrasionen/starken Bruxismus.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund fehlender Eckzahnführung, Maßnahmen erheblich erschwert.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund extrem schwieriger Zahnstellungen/Dysgnathie/Kieferanomalien.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen sehr aufwendiger Kieferrelationsbestimmung.
Abrechenbar je
zusätzlich berechnungsfähig
Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Unter dieser Leistungsnummer werden – unabhängig von der Art der Herstellung – alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z.B. Relaxierungsschienen oder Aufbiss platten o. Ä., ohne adjustierte Oberfläche berechnet.
- Sie dienen u. a. der Veränderung der Bisslage, der Bisshebung oder der Relaxierung der Kaumuskulatur und der Entlastung der Kiefergelenke. Aufbissbehelfe ohne adjustierte Oberfläche können auch zur Schmerztherapie bei akuter Funktionsstörung im stomatognathen System eingesetzt werden. Die ggf. notwendige Eingliederung eines Aufbiss behelfs mit adjustierter Oberfläche kann anschließend indiziert sein.
- Schienen/Aufbissbehelfe können für den Ober- oder Unterkiefer angefertigt werden.
- Aufbissschienen ohne adjustierte Oberfläche können auch zum Schutz von natürlichen Zähnen und/oder Zahnersatz bei unphysiologisch hohem Kaudruck oder habitueller Fehlfunktion verwendet werden.
- Sie können temporär oder zum dauerhaften Gebrauch indiziert sein.
- Abnehmbare Schienen zur Stabilisierung von z. B. traumatisch gelockerten oder teilluxierten sowie parodontal geschädigten Zähnen sind von dieser Nummer nicht erfasst, sondern sind nach Nummer 2700 (GOÄ) zu berechnen.
- Einfache Formteile für die Erstellung von Sofortprovisorien nach Kronenpräparationen fallen nicht unter diese Leistungsnummer, sondern sind im Zusammenhang mit den Nummern 2260 bzw. 2270 sowie 5120 bzw. 5140 zu berechnen.
- Schienen zum Schutz von Zähnen/Zahnersatz ohne therapeutische Funktion (z. B. Sportschutzgerät) werden nicht nach dieser Nummer, sondern als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 berechnet.
- Strahlenschutzschienen, die durch Isolierung von Metallstrukturen im Mund der Vermeidung von Streustrahlungsschäden an Schleimhäuten bei der Bestrahlung von Tumorpatienten dienen, sind analog zu berechnen.
- Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig.
- Die Brux-Checker-Schiene erfüllt den Leistungsinhalt nicht und muss analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 7000 GOZ ist mit Versicherten der GKV in der Regel nicht vereinbarungsfähig.
- Die Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche kann bei akuten Schmerzzuständen angezeigt sein und ist bei Versicherten der GKV als Sachleistung zu erbringen und nach der Nr. K2 BEMA abzurechnen. Die Versorgung mit Aufbissbehelfen in der GKV bedarf – außer bei der akuten Schmerztherapie - der vorausgegangenen Genehmigung durch die Krankenkasse, soweit keine abweichenden gesamtvertraglichen Regelungen bestehen.
- Ein bei einem Versicherten der GKV nach der Nr. K2 BEMA eingegliederter Aufbissbehelf kann im Rahmen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen nach entsprechender Vereinbarung auf Grundlage der Nrn. 7040, 7050 und 7060 GOZ kontrolliert oder verändert werden. Soweit ein neuer Aufbissbehelf nach Funktionsanalyse hergestellt wird, ist der „neue“ Aufbissbehelf gemäß Abschnitt H der GOZ zu vereinbaren.
- Soweit eine Wiederherstellung, eine Kontrolle oder Veränderung eines Aufbissbehelfs, der im Rahmen einer Privatbehandlung auf der Grundlage der GOZ eingegliedert wurde, im Vertretungsdienst durchgeführt werden muss, können solche Leistungen nach den Nrn. K6, K7, K8 oder K9 BEMA als Sachleistung abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn eine notwendige Wiederherstellung, eine Kontrolle oder Veränderung eines "privaten" Aufbissbehelfs nach dem Abschluss der vereinbarten Privatbehandlung in der Praxis durchgeführt wird, die auch die Eingliederung vorgenommen hat.
Protrusionsschiene
Beschluss 20: Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, z.B. zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen; für bimaxilläre Konstruktionen kann die Geb.-Nr. zweimal berechnet werden.
Teilleistungen bei Einlagefüllungen, Stiftaufbauten und Schienen
Beschluss 42: Teilleistungen bei der Anfertigung von Schienen (Kapitel H.) sind gemäß dem Leistungsinhalt und der Abrechnungsbestimmung der GOZ-Nr. 5240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.