Behandlungsbereich/ Versorgungsform
Abrechnungsbereiche
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum
01.02.: Pat. kommt in die Praxis nach Sturz. Die Zähne 33-43 sind gelockert. Vitalitätsprüfung positiv, Röntgenkontrolle mittels Zahnfilmen. Semipermanente Schienung ist notwendig. Plan erstellt.
05.03.: Anfertigung einer Semipermanenten Schiene zur Stabilisierung der gelockerten Zähne 33-43,
18.02. Kontrolle der Schienung mit eingehenden Untersuchung
28.02.: Schienung hatte sich gelöst und ist abgebrochen regio 43-41. Dieser Teil der Schienung wurde erneuert.
18.03.: Kontrolle der Schienung
31.03.: Entfernung der Schienung,
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
01.02. | BEMA Ä1 | Beratung eines Kranken, auch fernmündlich | 1 | 9 | 9€ | |
01.02. | 33-43 | BEMA 8 | Sensibilitätsprüfung der Zähne | 1 | 6 | 6€ |
01.02. | 33-43 | BEMA Ä925a | Röntgen, bis zwei Aufnahmen | 1 | 12 | 12€ |
01.02. | BEMA 2 | Schriftliche Niederlegung eines Heil-und Kostenplanes | 1 | 20 | 20€ | |
05.02. | 33-43 | BEMA K4 | Semipermanente Schienung der Zähne 33-43 (Die Leistung nach der BEMA Nr. K4 ist nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Ausnahme: akuter Schmerzzustand) | 5 | 11 | 55€ |
18.02. | BEMA 01 | Eingehende Untersuchung | 1 | 18 | 18€ | |
18.02. | 43-33 | BEMA K7 | Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung | 1 | 6 | 6€ |
28.02. | 43-41 | BEMA K4 | Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik | 2 | 11 | 22€ |
18.03. | 43-33 | BEMA K7 | Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung | 1 | 6 | 6€ |
31.03. | 43-33 | GOÄ 2702 | Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten | 1 | 34 | 34€ |
Berechnungsfähige Materialien
- Materialkosten für Komposite pro Interdentalraum
Hinweise zur Abrechnung
- Bestimmungen zu der Bema-Nr. K4
- Die semipermanente Schienung kann zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen angezeigt sein.
- Bestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9
- Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.*
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
Im Leistungsinhalt der K4 ist das die Anwendung der Säure-Ätz-Technik inkludiert und kann daher nicht separat berechnet werden.
Sollte eine Dauerschienung vorgesehen sein, so ist die K4 nicht berechenbar.
Die GOÄ 2702 ist je Kiefer abrechenbar und ist für das Entfernen von semipermanenten Schienungen abzurechnen.