Beschreibung
Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung
Leistung
- Glätten scharfer Kanten an Aufbissbehelf
- Polieren der Kunststoffoberfläche des Aufbissbehelfs
- Lockerung des Aufbissbehelfs
- einfaches Aktivieren von Drahtelementen am Aufbissbehelf
- u. v. m.
Dokumentation
- Angabe des versorgten Kiefers
- Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen
- Ergebnis der Kontrolle
Abrechnungsbestimmungen
Bestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9
- Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
Zusatzleistung abrechenbar
Zusatzleistung nicht abrechenbar
- für Sportschienen
- für Scharcherschienen
- für Bleachingschienen
- für Medikamententräger
- Metallkappenschienen
- sonstige Spezialschienenanferigungen
- für semipermanente Schienug
- nicht abschließend.........
Kommentare / Hinweise
- Die K7 muss nicht beantragt werden.
- Sie ist für jede Kontrollsitzung berechnungsfähig
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Wiederherstellungsmaßnahmen und Kontrollbehandlungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 können nicht unter gleichem Datum wie die BEMA-Nrn. K1 bis K4 erbracht werden.
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Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
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Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig (K1 oder K2 oder K3).
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Wird z. B. im zeitlichen Zusammenhang sowohl für den Oberkiefer wie auch für den Unterkiefer ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche eingegliedert, so ist BEMA-Nr. K1 nur einmal abrechnungsfähig, die zahntechnischen Leistungen nach BEL-Nr. 401 0 sind jedoch zweimal berechnungsfähig.
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Die BEMA-Nr. 2 (schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes) ist für alle Folgeleistungen wie z. B. Kontrollen (K6 - K9) nicht abrechnungsfähig.