Austausch Retentionsringe bei Locatoren, RiLi 36b erfüllt - GKV

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

43,33 Austausch der Retensionsringe im Sekundärteil einer implantatgetragener Prothese - Ausnahmeindikation nach ZE-Richtlinie 36

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz/gleichartige Versorgung
Zahnschema
TP
R
B f e e e e e e e e e e e e e e e
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B f e e e e i e e e e i e e e e f
R
TP
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
12.08. BEMA
Ä1

Beratung 

1
12.08. UK BEMA
100a(i)

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese kleinen Umfanges (ohne Abformung)

1
12.08. 33,43 GOZ
5090

Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080 

2
03.04. N/A N/A 1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEB '97
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

   Gleichartig

löst Festzuschuss aus

   1 x 7.7


Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ der KZBV vom 01.06.2015:

  1.    Eine Leistung nach der Nr. 5090 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  2.    Die Wiederherstellung der Friktion einer Teleskopkrone ist nach Nr. 5090 GOZ vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Leistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
  3. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wurzelstiftkappen sind nach Nr. 100b(i) BEMA abrechnungsfähig.
  4. Das Auffüllen eines Sekundärteleskops bei einer Prothesenerweiterung ohne weitergehende Maßnahme ist nach Nr. 100a(i) BEMA abrechnungsfähig.
  5. Gebogene oder gegossene Halteelemente oder Auflagen sind keine Verbindungselemente im Sinne der Nr. 5080 GOZ. Eine Wiederherstellung der Funktion von Halte- und Stützelementen kann nicht nach der Nr. 5090 GOZ berechnet werden.
  6. Die Nr. 5090 GOZ ist auch neben den Nrn. 100a(i), b(i) BEMA vereinbarungsfähig, wenn darüber hinaus die Funktion des herausnehmbaren Zahnersatzes gleichzeitig wiederhergestellt wird.
Berechnungsfähige Materialien

    Retensionseinsätze

Berechnungsfähige Gebührenpositionen
Berechnungsfähige Laborpositionen