5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080

Kategorie
F. Prothetische Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
5090
Punktzahl
110
Faktor
(1.0) 6.19 €
(2.3) 14.23 €
(3.5) 21.65 €
Behandlungsbereich
Zahnersatz
Grundlegendes
Beschreibung

Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach GOZ-Nummer 5080.

  • Art des Verbindungselements
  • Durchführung der Wiederherstellung
  • ggfs.Abformmaterial
  • Art der Befestigung
  1. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund dysgnathen Verhältnissen
  2. Erschwerende Umstände aufgrund erschwerter Fixierung der Primärteile bei der Abformung
  3. Bedingt durch die besonders ungünstigen antagonistischen Verhältnisse bei hatte die darauf beruhende schwierige Geschiebeanpassung an den Gegenkiefer einen extremen Zeitaufwand zur Folge.
  4. Die außergewöhnlichen Schwierigkeiten entstanden durch die komplizierte Angliederung des vorhandenen Zahnersatzes. Die Versorgung erforderte einen Zeitaufwand, der weit über dem Durchschnitt liegt.
  5. Die schwierige Versorgung mit mehreren Teleskopkronen bei einer Pfeilerdivergenz erforderte zeitlich einen extremen Mehraufwand, um dem Retentionsmechanismus der Verbindungen und der exakten parallelwandigen Passung im Sinne der Präzisionsteile zu entsprechen.
  6. Zur Abformung konnte das Verbindungselement nur unter extremer Schwierigkeit fixiert werden, wodurch die gesamte Behandlung einen außergewöhnlich hohen Zeitaufwand zur Folge hatte.
GOZ
Privat abrechnen
je Verbindungselement
  • Abformungen
  • Justieren des Verbindungselementes
  • Aktivieren des Verbindungselementes
  • Auswechseln von Friktionshilfen
  • Nachkontrollen
Kommentartext

Januar 2021

  1. Maßnahmen, die nach dieser Gebührennummer berechnet werden, sollen dem Wiederherstellen der hinreichenden Haltekraft eines Verbindungselements dienen.
  2. Die Leistung wird angewendet bei der Wiederbefestigung eines Primär- oder Sekundärteils (z. B. Matritze oder Patritze) an einem Verbindungselement oder bei der Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils eines Verbindungselements.
  3. Sie findet ferner Anwendung für den Austausch von Geschiebehülsen, Ankerknöpfen, Stegreitern o. Ä.zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Verbindungsfunktion,z. B. durch das Aktivieren oder
     das Justieren eines Verbindungselements.
  4. Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig.
  5. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet.
  6. Die Leistung kann im Zusammenhang mit einer Neuversorgung nicht berechnet werden.
Kommentarquelle
BZÄK
Kommentartext

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 5090 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  2. Die Wiederherstellung der Friktion einer Teleskopkrone ist nach Nr. 5090 GOZ vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Leistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
  3. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wurzelstiftkappen sind nach Nr. 100b BEMA abrechnungsfähig.
  4. Das Auffüllen eines Sekundärteleskops bei einer Prothesenerweiterung ohne weitergehende Maßnahme ist nach Nr. 100a BEMA abrechnungsfähig.
  5. Gebogene oder gegossene Halteelemente oder Auflagen sind keine Verbindungselemente im Sinne der Nr. 5080 GOZ. Eine Wiederherstellung der Funktion von Halte- und Stützelementen kann nicht nach der Nr. 5090 GOZ berechnet werden.
  6. Die Nr. 5090 GOZ ist auch neben den Nrn. 100a, b BEMA vereinbarungsfähig, wenn darüber hinaus die Funktion des herausnehmbaren Zahnersatzes gleichzeitig wiederhergestellt wird.
Kommentarquelle
KZBV