Behandlungsbereich/ Versorgungsform
Abrechnungsbereiche
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Externer Sinuslift regio 16 und Augmentation Alveolarfortsatz mit Knochenblock von regio Tuber 28 entnommen
01.08.: Pat. kommt zur Erstuntersuchung in die Praxis. Eingehende Untersuchung und Besprechung. Zahn 16 und 17 ist fehlend und soll nun versorgt werden. Panoramaschichtaufnahme ist vom alten Zahnarzt und zeigt einen ausgeprägten Knochendefekt. Besprechung über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten zu der Versorgung der Region. Pat. über Implantate aufgeklärt sowie der Alternative Prothese. Pat. entscheidet sich für ein Implantat. Anfertigung eines DVTs (Computergesteuerte Tomographie) mit Auswertung zur Implantatsplanung. Die Analyse und Vermessung der Kieferregion zeigt die Notwendigkeit eines externen Sinusliftes mit zusätzlichen Knochenaufbaus welcher mit einem Knochenblock aus dem Tuber 28 erstellt aufgebaut wird. Eine Implantation ist erst nach erfolgter Einheilung möglich. Pat. ist damit einverstanden. Erstellen eines Kostenvoranschlages.
08.08.: Pat. kommt zur Sinuslift: Infiltrationsänsthesie regio 28. Vorbereitung des Pat. auf den Eingriff. Bildung eines Mucogingivalen Lappens am Tuber 28 und Freilegung des Knochens, Ablösen der Knochenhaut im Operationsgebiet, und herausfräsen eines Knochenblockes und Vorbereitung für die Einpflanzung. Verschluss mit Atraumatischem Nahtmaterial. Oberflächen- und Intraorale Infiltrationsanästhesie einmal palatinal und einmal buccal durchgeführt. Vorbereitung des Pat. auf den Eingriff. Bildung eines Mucogingivalen Lappens von 18-15 und Freilegung des Knochens, Ablösen der Knochenhaut im Operationsgebiet. Bildung eines externen Zugangs vestibulär durch das bilden ein laterales Knochenfenster mit Anhebung der Schneider`schen Membran und Einlage des Knochenblockes mit Fixation durch ein Titannetz. Das laterale Knochenfenster wird mit einer Membran verschlossen und die Schleimhautlappen durch Split-Flap-Plastik über die Verschlussschraube und das Knochenfenster vernäht mit atraumatischen Nahtmaterial.
10.08.: Pat. kommt zur Nachkontrolle. Hatte soweit nur leichte Beschwerden regio 15. Wunde wurde angeschaut und gespült. Kontrolle der Wunde 28
23.08.: Pat. kommt zur Nahtentfernung. Wunde sieht konform aus. Fäden wurden entfernt, die Wundregion kontrolliert.
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
01.08. | GOZ 0010 | Eingehende Untersuchung | 1 | 100 | 5.62€ | |
01.08. | GOÄ Ä1 | Beratung - auch mittels Fernsprecher | 1 | 9 | 9€ | |
01.08. | GOZ 0030 | Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen | 1 | 200 | 11.25€ | |
01.08. | GOÄ 5370 | Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich - gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs | 1 | 0 | ||
01.08. | GOÄ 5377 | Zuschlag für computergesteuerte Analyse - einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion | 1 | 0 | ||
01.08. | GOZ 9000 | Implantatbezogene Analyse einschließlich Implantatauswahl | 1 | 884 | 49.72€ | |
08.08. | 28 | GOZ 0090 | Intraorale Infiltrationsanästhesie | 1 | 60 | 3.37€ |
08.08. | 28 | GOZ 9140 | Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 1 | 650 | 36.56€ |
08.08. | 15 | GOZ 0080 | Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 1 | 30 | 1.69€ |
08.08. | 15 | GOZ 0090 | Intraorale Infiltrationsanästhesie | 1 | 60 | 3.37€ |
08.08. | 15 | GOZ 9120 | Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte | 1 | 3000 | 168.73€ |
08.08. | 15 | GOZ 9100 | Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1/3 der Position wird neben der GOZ-Position 9120 berechnet. | 1 | 2694 | 151.52€ |
08.08. | GOZ 0530 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind | 2200 | 0 | ||
08.08. | 15 | GOZ 9150 | Fixation oder Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen (z.B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 1 | 675 | 37.96€ |
08.08. | 15 | GOÄ 2381 | Einfache Hautlappenplastik | 1 | 42 | 42€ |
10.08. | 28 | GOZ 3290 | Kontrolle nach chirurgischem Eingriff | 1 | 55 | 3.09€ |
10.08. | 15 | GOZ 3300 | Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff | 1 | 65 | 3.66€ |
23.08. | 15,28 | GOZ 3300 | Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff | 2 | 65 | 7.31€ |
Berechnungsfähige Materialien
- Membran, ggf. Fixierungsnägel
- atraumatisches Nahtmaterial
Hinweise zur Abrechnung
Kommentar des BZÄK zur GOZ-Position 9120 (Stand Jan. 2021)
- Diese Nummer umfasst die offene Sinusbodenelevation (externer Sinuslift) durch ein Knochenfenster zur Kieferhöhle.
- Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte.
- Die Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), die Präparation und Anhebung der Schneider-Membran, die Anhebung des Kieferhöhlenbodens, Lagerbildungsmaßnahmen, ggf. die Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, die Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) in den Sinus, ggf. die Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren in den geschaffenen Augmentationsraum des Sinus – einschließlich Fixierung –, ggf. die Reposition des Knochendeckels, der Verschluss der Kieferhöhle und der einfache Wundverschluss sind mit der Nummer abgegolten.
- Die Materialkosten für einen einmal verwendbaren Knochenkollektor oder Knochenschaber sind gesondert berechnungsfähig.
- Beim Aufbau des Alveolarfortsatzes nach Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte ist die Nummer 9100 neben dem externen Sinuslift nur zu einem Drittel berechnungsfähig.
- Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen außerhalb des Aufbaugebietes kann gesondert berechnet werden.
- Plastische Maßnahmen, die über einen primären Wund - verschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen.
- Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden.
- Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentar des BZÄK zur GOZ-Position 9140 (Stand: Jan. 2021)
- Diese Nummer umfasst die intraorale Entnahme von Knochen, Knochenteilen oder Knochenblöcken und schließt die Aufbereitung des Knochenmaterials durch z. B. Dekortikation, Zerkleinerung, Zermahlung oder Zuschneidung ein.
- Die einfache Wundversorgung der Entnahmestelle und die Konditionierung bzw. Lagerbildung der Aufnahmeregion ist ebenfalls abgegolten.
- Berechnungsvoraussetzung ist die Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes, d.h. im Falle einer ortsunterschiedlichen, eigenständigen Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes bei Verbleib einer intakten Knochenbarriere zwischen Entnahmestelle und Aufbaugebiet.
- Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
- Im Falle der Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken, die einer Fixierung im Aufnahmegebiet bedürfen, ist das Doppelte der Nummer berechnungsfähig.
- Knochenentnahmen im Rahmen von Kieferbruchbehandlungen sind entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) nach der Nummer 2253 (GOÄ) zu berechnen.
- Das Auffüllen von Spalträumen mit Knochenersatzmaterial, zusätzliche Maßnahmen zur Osteosynthese und/oder das Einbringen resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.
- Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden.
- Plastische Maßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen.
- Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.