Externer Sinuslift und Augmentation mit Knochenblock - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Implantologie

Abrechnungsbereiche

GOZ
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Externer Sinuslift regio 16 und Augmentation Alveolarfortsatz mit Knochenblock von regio Tuber 28 entnommen

01.08.: Pat. kommt zur Erstuntersuchung in die Praxis. Eingehende Untersuchung und Besprechung. Zahn 16 und 17 ist fehlend und soll nun versorgt werden. Panoramaschichtaufnahme ist vom alten Zahnarzt und zeigt einen ausgeprägten Knochendefekt. Besprechung über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten zu der Versorgung der Region. Pat. über Implantate aufgeklärt sowie der Alternative Prothese. Pat. entscheidet sich für ein Implantat. Anfertigung eines DVTs (Computergesteuerte Tomographie) mit Auswertung zur Implantatsplanung. Die Analyse und Vermessung der Kieferregion zeigt die Notwendigkeit eines externen Sinusliftes mit zusätzlichen Knochenaufbaus welcher mit einem Knochenblock aus dem Tuber 28 erstellt aufgebaut wird. Eine Implantation ist erst nach erfolgter Einheilung möglich. Pat. ist damit einverstanden. Erstellen eines Kostenvoranschlages.

08.08.: Pat. kommt zur Sinuslift: Infiltrationsänsthesie regio 28. Vorbereitung des Pat. auf den Eingriff. Bildung eines Mucogingivalen Lappens am Tuber 28 und Freilegung des Knochens, Ablösen der Knochenhaut im Operationsgebiet, und herausfräsen eines Knochenblockes und Vorbereitung für die Einpflanzung. Verschluss mit Atraumatischem Nahtmaterial. Oberflächen- und Intraorale Infiltrationsanästhesie einmal palatinal und einmal buccal durchgeführt. Vorbereitung des Pat. auf den Eingriff. Bildung eines Mucogingivalen Lappens von 18-15 und Freilegung des Knochens, Ablösen der Knochenhaut im Operationsgebiet. Bildung eines externen Zugangs vestibulär durch das bilden ein laterales Knochenfenster mit Anhebung der Schneider`schen Membran und Einlage des Knochenblockes mit Fixation durch ein Titannetz. Das laterale Knochenfenster wird mit einer Membran verschlossen und die Schleimhautlappen durch Split-Flap-Plastik über die Verschlussschraube und das Knochenfenster vernäht mit atraumatischen Nahtmaterial.

10.08.: Pat. kommt zur Nachkontrolle. Hatte soweit nur leichte Beschwerden regio 15. Wunde wurde angeschaut und gespült. Kontrolle der Wunde 28

23.08.: Pat. kommt zur Nahtentfernung. Wunde sieht konform aus. Fäden wurden entfernt, die Wundregion kontrolliert.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.08.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung11005.62
01.08.GOÄ
Ä1
Beratung - auch mittels Fernsprecher199
01.08.GOZ
0030
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen 120011.25
01.08.GOÄ
5370
Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich - gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs 10
01.08.GOÄ
5377
Zuschlag für computergesteuerte Analyse - einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion10
01.08.GOZ
9000
Implantatbezogene Analyse einschließlich Implantatauswahl188449.72
08.08.28GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie1603.37
08.08.28GOZ
9140
Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 165036.56
08.08.15GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1301.69
08.08.15GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie1603.37
08.08.15GOZ
9120
Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte 13000168.73
08.08.15GOZ
9100
Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1/3 der Position wird neben der GOZ-Position 9120 berechnet.12694151.52
08.08.GOZ
0530
Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind 22000
08.08.15GOZ
9150
Fixation oder Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen (z.B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich167537.96
08.08.15GOÄ
2381
Einfache Hautlappenplastik14242
10.08.28GOZ
3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff1553.09
10.08.15GOZ
3300
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff 1653.66
23.08.15,28GOZ
3300
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff2657.31
Gesamt: 534.85

Berechnungsfähige Materialien

  • Membran, ggf. Fixierungsnägel
  • atraumatisches Nahtmaterial

Hinweise zur Abrechnung

Kommentar des BZÄK zur GOZ-Position 9120 (Stand Jan. 2021)

  1. Diese Nummer umfasst die offene Sinusbodenelevation (externer Sinuslift) durch ein Knochenfenster zur Kieferhöhle.
  2. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte.
  3. Die Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), die Präparation und Anhebung der Schneider-Membran, die Anhebung des Kieferhöhlenbodens, Lagerbildungsmaßnahmen, ggf. die Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, die Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) in den Sinus, ggf. die Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren in den geschaffenen Augmentationsraum des Sinus – einschließlich Fixierung –, ggf. die Reposition des Knochendeckels, der Verschluss der Kieferhöhle und der einfache Wundverschluss sind mit der Nummer abgegolten.
  4. Die Materialkosten für einen einmal verwendbaren Knochenkollektor oder Knochenschaber sind gesondert berechnungsfähig.
  5. Beim Aufbau des Alveolarfortsatzes nach Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte ist die Nummer 9100 neben dem externen Sinuslift nur zu einem Drittel berechnungsfähig.
  6. Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen außerhalb des Aufbaugebietes kann gesondert berechnet werden.
  7. Plastische Maßnahmen, die über einen primären Wund - verschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen.
  8. Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden.
  9. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

 

Kommentar des BZÄK zur GOZ-Position 9140 (Stand: Jan. 2021)

  1. Diese Nummer umfasst die intraorale Entnahme von Knochen, Knochenteilen oder Knochenblöcken und schließt die Aufbereitung des Knochenmaterials durch z. B. Dekortikation, Zerkleinerung, Zermahlung oder Zuschneidung ein.
  2. Die einfache Wundversorgung der Entnahmestelle und die Konditionierung bzw. Lagerbildung der Aufnahmeregion ist ebenfalls abgegolten.
  3. Berechnungsvoraussetzung ist die Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes, d.h. im Falle einer ortsunterschiedlichen, eigenständigen Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes bei Verbleib einer intakten Knochenbarriere zwischen Entnahmestelle und Aufbaugebiet.
  4. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
  5. Im Falle der Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken, die einer Fixierung im Aufnahmegebiet bedürfen, ist das Doppelte der Nummer berechnungsfähig.
  6. Knochenentnahmen im Rahmen von Kieferbruchbehandlungen sind entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) nach der Nummer 2253 (GOÄ) zu berechnen.
  7. Das Auffüllen von Spalträumen mit Knochenersatzmaterial, zusätzliche Maßnahmen zur Osteosynthese und/oder das Einbringen resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.
  8. Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden.
  9. Plastische Maßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen.
  10. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.