Punktzahl:
675
(1) 37,96 €
(2.3) 87,32 €
(3.5) 132,87 €
Gebührenziffer:
9150
Behandlungsbereich:
Implantologie
Beschreibung
Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z.B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der GOZ-Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Leistungsinhalt
Fixation von Knochenblöcken durch z.B.
- Osteosyntheseschrauben
- Osteosyntheseplatten
- Titannetze
- Pins
- Verbolzung durch das Implantat
Dokumentation
Welche Osteosynthesemaßnahmen sind durchgeführt worden
verwendetes Material (z.B.die Einbringung von Titannetzen oder Pins)
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund extrem harten und kompakten Knochens.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund extrem vorsichtiger Vorgehensweise zur Vermeidung von Schädigungen gefährdeter anatomischer Nachbarstrukturen (Gefäßnähe, Kieferhöhlennähe).
- Überdurchschnittlicher Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund ungünstiger Schleimhautverhältnisse zur primären Wunddeckung.
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Erschwernis bei der Fixation des Transplantates
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund besonders schmalem Kiefer
- Erhöhte Umstände aufgrund hohem instrumentellem Aufwand bei der operativen Maßnahme
Abrechenbar je
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
zusätzlich berechnungsfähig
Allgemeine Bestimmungen Teil K
1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z.B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven) sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z.B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven) sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Diese Nummer umfasst die Fixation oder Stabilisierung eines Augmentates nach der Nummer 9100 durch osteosynthetische Maßnahmen. Osteosynthetische Maßnahmen können z. B. durch Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder auch durch die Einbrin gung von Titannetzen oder Pins vorgenommen werden.
- Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
- Im Zusammenhang mit anderen augmentativen Leistungen ist diese Nummer nicht ansatzfähig.
- Die Materialien zur Geweberegeneration bei Osteosynthese sind gesondert berechnungsfähig.
- Gleiches gilt für Osteosynthesematerialien und zu Stabilisierungszwecken implantierte Materialien.
- Die Entfernung des Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden.
- Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle:
BZÄK