Behandlungsbereich
Implantologie
Grundlegendes
Beschreibung
Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z.B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der GOZ-Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Leistungsinhalt
Fixation von Knochenblöcken durch z.B.
- Osteosyntheseschrauben
- Osteosyntheseplatten
- Titannetze
- Pins
- Verbolzung durch das Implantat
Dokumentation
Welche Osteosynthesemaßnahmen sind durchgeführt worden
verwendetes Material (z.B.die Einbringung von Titannetzen oder Pins)
Abrechnungsart
GOZ
Privat abrechnen
Abrechenbar je
Zusatzleistungen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
Januar 2021
- Diese Nummer umfasst die Fixation oder Stabilisierung eines Augmentates nach der Nummer 9100 durch osteosynthetische Maßnahmen. Osteosynthetische Maßnahmen können z. B. durch Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder auch durch die Einbrin gung von Titannetzen oder Pins vorgenommen werden.
- Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
- Im Zusammenhang mit anderen augmentativen Leistungen ist diese Nummer nicht ansatzfähig.
- Die Materialien zur Geweberegeneration bei Osteosynthese sind gesondert berechnungsfähig.
- Gleiches gilt für Osteosynthesematerialien und zu Stabilisierungszwecken implantierte Materialien.
- Die Entfernung des Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden.
- Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle
BZÄK