Insertion eines Implantates 36 mit Augmentation - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Implantologie

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Insertion eines Implantates mit Knochenaufbau mittels Fremdmaterial

01.02.: Pat. kommt zur Erstuntersuchung in die Praxis. Eingehende Untersuchung und Besprechung. Zahn 36 ist fehlend und soll nun versorgt werden. Anfertigung einer Panoramaschichtaufnahme. Besprechung über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten zum Versorgung der Lücke. Die Zähne 35 und 37 sind nicht behandlungsbedürftig, 37 ist mit einer suffizienten Krone versorgt. Aufgrund des guten Knochenniveaus Pat. über Implantate aufgeklärt sowie der Alternative Brücke. Pat. entscheidet sich für ein Implantat. Analyse und Vermessung der Kieferregion für ein Implantat ergibt die Notwendigkeit eines Knochenaufbaus mittels Fremdmaterial. Erstellen eines Kostenvoranschlages. Abdrücke für Planungsmodelle und für die Herstellung eines Orientierungsschablone.

17.02.: Pat. kommt zur Implantation: Oberflächen- und Leistungsanästhesie und zusätzlich eine Intraorale Infiltrationsanästhesie durchgeführt. Vorbereitung des Pat. auf den Eingriff. Sterilisierte Orientierungsschiene anprobiert und etwas angepasst. Bildung eines Mucogingivalen Lappens von 35-37 und Freilegung des Knochens, Ablösen der Knochenhaut. Orientierungsschiene eingesetzt und mittels sterilen Implantatvorbohrer mithilfe der Orientierungsschiene die Implantatskavität gebohrt. Anschließend mit weiteren Bohrern incl. Trepanbohrer unter steriler, gekühlter Lösung Kavität auf die erforderliche Länge und Breite angepasst und mit einer Tiefenlehre geprüft fortschritt geprüft. Dabei werden die Knochenspäne gesammelt. Zusätzlich werden noch weitere Knochenspäne durch das glätten mithilfe eines Knochenkollektors gesammelt. Schließlich wird die Orientierungsschiene entfernt und die gesammelten, leicht aufbereiteten Knochenspäne zusammen mit Fremdmaterial vermischt und in die Kavität gegeben und dort verdichtet. Anschließend wird das sterile Implantat eingeschraubt und Verschlusschraube festgezogen. Die Schleimhautlappen wird angezogen und wird durch Split-Flap-Plastik über die Verschlussschraube vernäht mit atraumatischen Nahtmaterial. Anschließend wird ein Zahnfilm von der Region gemacht zum Abschluss.

18.02.: Pat. kommt zur Nachkontrolle. Hatte soweit nur leichte Beschwerden. Wunde wurde angeschaut und gespült.

23.02.: Pat. kommt zur Nahtentfernung. Wunde sieht konform aus. Fäden wurden entfernt, die Wundregion kontrolliert.

TP                
R                
B                
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B             fk 
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.02.GOÄ
Ä1
Beratung - auch mittels Fernsprecher199
01.02.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung11005.62
01.02.GOÄ
5004
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer10
01.02.UKGOZ
9000
Implantatbezogene Analyse einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer188449.72
01.02.GOZ
0060
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung126014.62
01.02.GOZ
0030
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplanes nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen120011.25
17.02.36GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie 1301.69
17.02.36GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie 1603.37
17.02.36GOZ
0100
Intraorale Leitungsanästhesie 1703.94
17.02.36GOZ
9003
Verwenden einer Orientierungs- oder Positionierungsschablone zur Implantation11005.62
17.02.36GOZ
9010
Implantatinsertion und Einsetzen der Verschlussschrauben1154586.89
17.02.GOZ
0530
Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen12200123.73
17.02.36GOZ
9100
Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich12694151.52
17.02.36GOÄ
2381
Einfache Hautlappenplastik14242
17.02.36GOÄ
5000
Strahlendiagnostik, Zähne, je Projektion10
18.02.36GOZ
3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff als selbständige Leistung1553.09
18.02.36GOZ
3300
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff als selbständige Leistung, je OP-Gebiet1653.66
23.02.36GOZ
3300
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff1653.66
23.02.36GOZ
3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff1553.09
Gesamt: 522.47

Berechnungsfähige Materialien

Berechnungsfähige Materialien gemäß § 4 Abs. 3 GOZ:

  • Anästhetikum
  • Knochenersatzmaterialien
  • Membrammaterial, ggf. Fixierungsnägel
  • atraumatisches Nahtmaterial
  • Implantat, Implantatteile

  • ggf. einmal verwendbare Implantatfräsen

Hinweise zur Abrechnung

Kommentar des BZÄK zur GOZ Position 9010 (Stand: Jan. 2021)

  1. Die Gebührennummer beschreibt die wesentlichen Leistungsbestandteile der Implantation für ein enossales Implantat.
  2. Andere Formen von Implantationen sind ggf. analog zu berechnen.
  3. Leistungsinhalte sind die Schaffung eines formkongruenten Implantatbettes für die Einbringung des ausgewählten Implantats entsprechend dem Implantatdesign, dem Durchmesser und der Länge, ferner die intraoperativen Prüfschritte zur Feststellung der erforderlichen enossalen Bohrungstiefe sowie das Einbringen bzw. Einschrauben oder Verbolzen des Implantats.
  4. Röntgenologische Überprüfungen sind gesondert berechnungsfähig.
  5. Eine ggf. erforderliche Knochenkondensation ist Inhalt der Leistungsbeschreibung, kann sich jedoch aufgrund des Mehraufwands gegenüber der Durchschnittsleistung in der Wahl des Gebührenfaktors niederschlagen.
  6. Die Glättung des Kieferknochens am Insertionsort ist ebenfalls Inhalt der Leistung, kann sich jedoch aufgrund des Mehraufwands gegenüber der Durchschnittsleistung in der Wahl des Gebührenfaktors niederschlagen.
  7. Implantate, Implantatteile und einmalverwendbare Implantatfräsen sind zusätzlich berechnungsfähig.
  8. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

 

Kommentar des BZÄK zur GOZ-Position 9100 (Stand Jan. 2021)

  1. Diese Nummer umfasst augmentative Maßnahmen größeren Umfangs am Alveolarfortsatz sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung, die eine Volumenvermehrung und Veränderung der Außenkontur des Alveolarfortsatzes bewirken. Die Nummer ist je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet einmal berechnungsfähig.
  2. Das Augmentationsgebiet kann sowohl den zahnlosen Kieferbereich als auch den Bereich von Zähnen und/oder Implantaten betreffen. Zusätzliche stabilisierende Maßnahmen, z. B. osteosynthetische Leistungen durch Pins, Schrauben oder Platten, sind gesondert berechnungsfähig. Lagerbildungsmaßnahmen, das Einbringen von Augmentationsmaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), der Wundverschluss einschließlich vollständiger Schleimhautabdeckung und/oder die Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren sind mit dieser Nummer abgegolten.
  3. Das Glätten des Knochens im Bereich des Implantatbettes erfüllt nicht den Leistungsinhalt. Diese Nummer ist nicht neben Bone-Splitting-Maßnahmen einschließlich des Auffüllens der Spalträume nach der Nummer 9130 berechnungsfähig. Da die 9100 den Aufbau des Alveolarfortsatzes mit Knochen/Knochenersatzmaterial ohne einschränkende Indikation beschreibt, ist die Gebührennummer 2442 GOÄ für eine Weichteilunterfütterung in derselben Kieferhälfte/demselben Frontzahnbereich nur dann berechnungsfähig, wenn hierbei nicht Knochenersatzmaterial, sondern ein collagen patch verwendet wird. 
  4. Werden Augmentationsmaßnahmen am Alveolarfortsatz im Rahmen einer internen Sinusbodenelevation nach der Nummer 9110 in derselben Kieferhälfte erbracht, so ist die Nummer 9100 gesondert, jedoch nur zur Hälfte berechnungsfähig.
  5. Werden Augmentationsmaßnahmen am Alvoelarfortsatz im Rahmen einer externen Sinusbodenelevation nach der Nummer 9120 in derselben Kieferhälfte erbracht, so ist ein Drittel der Nummer 9100 zusätzlich berechnungsfähig. Bei getrennten Operationsgebieten, auch in derselben Kieferhälfte, kann der Mehraufwand über § 5 bzw. § 2 Absatz 1 GOZ berücksichtigt werden. Das Gewinnen von autologem Augmenta tionsmaterial z. B. durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen außerhalb des Aufbaugebietes ist gesondert berechnungsfähig. Die Entfernung von nicht resorbierbarem Barriere-/Osteosynthesematerial kann gesondert berechnet werden.
  6. Weichteilchirurgische Maßnahmen, die nicht der Schleimhautabdeckung des augmentierten Gebietes dienen, sondern aufgrund eigenständiger Indikation erbracht werden, sind gesondert berechnungsfähig.
  7. Z.B. sind weichteilplastische Maßnahmen, die der Vertiefung des Vestibulums oder Mundbodens dienen, daneben berechnungsfähig.
  8. Im Rahmen der Kieferbruchbehandlung werden für den augmentativen Aufbau des Alveolarfortsatzes entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) die Nummern 2253 ff. (GOÄ) verwendet.
  9. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.