Punktzahl:
100
(1) 5,62 €
(2.3) 12,94 €
(3.5) 19,68 €
Gebührenziffer:
9003
Behandlungsbereich:
Implantologie
Beschreibung
Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer
Leistungsinhalt
Intraoperative Verwendung einer Schablone zur Insertion eines oder mehrerer Implantate.
Dokumentation
Angabe des Kiefers - Region
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Überdurchschnittlicher Mehraufwand bei der Insertion mehrerer Implantate.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund der extrem erschwerten Positionierung.
- Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad bei der Anpassung einer Schablone bedingt durch anatomische Besonderheiten der Kieferkammregion und nur so mögliche Implantateindringtiefe festlegbar.
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund erhöhter Anzahl der Führungshülsen
Abrechnungsbestimmungen
Bei Verwendung einer Orientierungsschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
folgend GOZ 9010 - Implantologische Leistungen
folgend GOÄ Nr. Ä5000 - Ä5377
Berechnungsfähige Materialien nach § 4 Abs. 3 GOZ
Zahntechnische Kosten nach § 9 GOZ
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Gebührennummer beschreibt die intraoperative Verwendung einer Schablone zur Insertion eines Implantats oder mehrerer Implantate.
- Die Orientierungs- bzw. Positionierungsschablone wird im Gegensatz zur diagnostischen Schablone (Röntgenmessschablone) als operative Schablone (Bohrschablone) verwendet und dient der Übertragung der diagnostisch festgelegten Implantatposition auf den Operationssitus.
- Die Leistung ist je Kiefer, in dem eine Implantation geplant ist, berechnungsfähig, also auch, wenn es zur Implantation selbst nicht mehr gekommen ist.
- Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.
Kommentarquelle:
BZÄK
Abrechnungsbeispiele
Gerichtsurteile
Drei Implantate bei Freiendsituation können medizinisch notwendig sein. Die Gebührennummer 9003 GOZ erfasst nur die Verwendung einer Schablone. Deren Herstellung kann daher nach §6 I GOZ analog berechnet werden.
Beschlossen durch
Amtsgericht