Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung der implantatgetragenen UK-Prothese, RiLi 36b - GKV

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung der implantatgetragenen Unterkiefertotalprothese bei atrophierten Kiefer

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz/Regelversorgung
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
23.08. BEMA
Ä1

Beratung, auch fernmündlich

1
23.08. UK BEMA
100f(i)

Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

   Regelversorgung

löst folgende Festzuschüsse aus:

   1x 7.7


Insoweit eine Suprakonstruktion nicht der Ausnahme gemäß der FZ-Richtlinie A Nr. 6 in Verbindung mit ZE-Richtlinie Nr. 36b („... zahnloser atrophierter Kiefer“) unterliegt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe der GOZ und der BEB berechnungsfähig ist. Diese Befundkonstellation liegt nicht vor, wenn natürliche Zähne im Kiefer vorhanden sind oder ein zahnloser Kiefer nicht atrophiert ist.


Kommentar des G-BA zur BEMA 100f

  •  Wird bei einer vorhandenen Total-/Cover-Denture-Prothese die gesamte Prothesenbasis (Rebasierung) erneuert, wird diese Leistung nach Bema-Nr. 100e oder 100f abgerechnet.
  •  Die vollständige direkte Unterfütterung ist nicht Bestandteil des Bema und muss gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z  mit dem Patienten vereinbart werden. Ein Festzuschuss wird in diesem Fall nicht gewährt.
  • Im Feld "Bemerkungen" ist die Art der Maßnahme zur Wiederherstellung zu beschreiben. Der Befund wird bei Wiederherstellungsmaßnahmen nicht ausgefüllt.
  • Unterfütterungen von implantatgetragenen Prothesen sind nach 7.7 abzurechnen.
Berechnungsfähige Materialien
  • Abformmaterial
Berechnungsfähige Laborpositionen