Behandlungsbereich/ Versorgungsform
Zahnersatz/Regelversorgung
Abrechnungsbereiche
BEMA
BEL II
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung der implantatgetragenen Unterkiefertotalprothese bei atrophierten Kiefer
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
23.08. | BEMA Ä1 | Beratung, auch fernmündlich | 1 | 9 | 9€ | |
23.08. | uk | BEMA 100f(i) | Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer | 1 | 81 | 81€ |
Gesamt: 90€
Berechnungsfähige Materialien
- Abformmaterial
Hinweise zur Abrechnung
Versorgungsform:
- Regelversorgung
löst folgende Festzuschüsse aus:
- 1x 7.7
- Insoweit eine Suprakonstruktion nicht der Ausnahme gemäß der FZ-Richtlinie A Nr. 6 in Verbindung mit ZE-Richtlinie Nr. 36b („... zahnloser atrophierter Kiefer“) unterliegt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe der GOZ und der BEB berechnungsfähig ist. Diese Befundkonstellation liegt nicht vor, wenn natürliche Zähne im Kiefer vorhanden sind oder ein zahnloser Kiefer nicht atrophiert ist.
Kommentar des G-BA zur BEMA 100f
- Wird bei einer vorhandenen Total-/Cover-Denture-Prothese die gesamte Prothesenbasis (Rebasierung) erneuert, wird diese Leistung nach Bema-Nr. 100e oder 100f abgerechnet.
- Die vollständige direkte Unterfütterung ist nicht Bestandteil des Bema und muss gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten vereinbart werden. Ein Festzuschuss wird in diesem Fall nicht gewährt.
- Im Feld "Bemerkungen" ist die Art der Maßnahme zur Wiederherstellung zu beschreiben. Der Befund wird bei Wiederherstellungsmaßnahmen nicht ausgefüllt.
- Unterfütterungen von implantatgetragenen Prothesen sind nach 7.7 abzurechnen.