Wiederbefestigung der Brücke von 13-15, adhäsiv - PKV

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

Pat. kommt in die Praxis da die Brücke 13-15 runtergefallen ist, es bestehen leichte Beschwerden.

Symptombezogene Untersuchung und Besprechung über die Behandlung. Vitalitätsprüfung an den Zahn 15,13, beide Zähne sind positiv. Oberflächen- und Infiltrationsanästhesie, Entfernen von weichen Belegen an den Zähnen 13 und 15.

Anlegen von Kofferdam zur absoluten Trockenlegung. Brücke wurde gereinigt und adhäsiv wieder eingesetzt. Behandlung der Überempfindlichen Zahnhälse.

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz
Zahnschema
TP                          
R                          
B       k b k                    
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B                                
R                                
TP                                
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
20.07. N/A

Beratung - auch mittels Fernsprecher

1
20.07. N/A

Symptombezogene Untersuchung

1
20.07. 13,15 GOZ
0070

Vitalitätsprüfung
 

1
20.07. 13,15 GOZ
0080

Intraorale Oberflächenanästhesie

1
20.07. 13,15 GOZ
0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie

2
20.07. 13,15 GOZ
2040

Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1
20.07. 13,15 GOZ
4050

Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied

2
20.07. 13-15 GOZ
5110

Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion

1
20.07. 13,15 GOZ
2010

 Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer
 

1
20.07. 13,15 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)
 

2
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEB '97
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEB '97
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

    Kommentar des BZÄK zu der GOZ-Nr. 5110 (Stand Jan. 2021)

  1.    Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht.   Die Leistung wird berechnet, wenn eine definitive Brücke auf ihren Ankerzähnen erneut befestigt wird.
       Eventuell notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.
       Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke wird nach § 6 Abs. 1 berechnet.
       Auch die Wiederbefestigung einer implantatgestützten Brücke auf Grund einer gelockerten Verschraubung fällt unter diese Leistung.
       Das Auswechseln einer beschädigten Befestigungsschraube wird zusätzlich nach der Geb.-Nr. 9060 GOZ berechnet.
Berechnungsfähige Materialien
  •     Abformmaterial, GOZ Teil A, Allgemeine Bestimmungen
  •   berechnungsfähige Materialien
           -Anästhetikum
  •   ggf. Chairside-Leistung "Krone gereinigt und vorbereitet zur Wiedereingliederung"
Berechnungsfähige Laborpositionen