5110 Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion

Punktzahl:
360
(1) 20,25 (2.3) 46,57 (3.5) 70,87
Gebührenziffer:
5110
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion

Leistungsinhalt

  • Säuberung der Zähne von evtl. anhaftenden Zementresten
  • Einprobe
  • Wiedereingliedern der Brücke
  • Nachkontrolle
  • Korrektur

Dokumentation

  • Angabe der Zähne
  • Art der Befestigung
  • Eventuelle Korrekturen

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen adhäsiver Befestigung, schwierige Anpassung der Zahnstümpfe an die vorhandene Brücke, schwierige Trockenlegung bei Sulkusblutung.
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund indiv. Farb- und Formgestaltung, mehrschichtige Wiederherstellung bei mangelnder Retention.
  3. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund besonders umfangreicher Entfernung alter Zementreste
  4. Erhöhte Umstände aufgrund Wiederbefestigung einer implantatgetragenen Brücke
  5. Erhöhte Umstände aufgrund Wiederbefestigung einer Brücke mit mehr als zwei Ankern
  6. Erhöhte Umstände aufgrund starker Kippung zur Eingliederungsachse

Abrechenbar je

je Brücke

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht.
  2. Die Leistung wird berechnet, wenn eine definitive Brücke auf ihren Ankerzähnen erneut befestigt wird.
  3. Eventuell notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.
  4. Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke wird nach § 6 Abs. 1 berechnet.
  5. Auch die Wiederbefestigung einer implantatgestützten Brücke auf Grund einer gelockerten Verschraubung fällt unter diese Leistung.
  6. Das Auswechseln einer beschädigten Befestigungsschraube wird zusätzlich nach der Geb.-Nr. 9060 GOZ berechnet.
     
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 5110 ist mit Versicherten der GKV für Suprakonstruktionen im Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  2. Sind mit den Brückenankern weitere Kronen im Rahmen von Suprakonstruktionen fest verbunden, löst die Wiedereingliederung dieser Kronen die Nr. 2310 GOZ je zusätzlicher Krone aus.
  3. Die adhäsive Befestigung bei der Wiedereingliederung einer Brücke löst zusätzlich die Nr. 2197 GOZ je Brückenanker/Krone aus.
  4. Die Vereinbarung einer Leistung nach der Nr. 2197 GOZ neben Leistungen nach den Nrn. 95a - c BEMA führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung.
  5. Sie führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise das Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankern, nach GOZ abgerechnet werden können. 
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch