Wiederbefestigung einer Hybridbrücke 43-31 - GKV

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

Abnahme und Wiederbefestigung einer Hybridbrücke 43-31:

01.07.: Pat. kommt zur eingehenden Untersuchung. Hierbei wird festgestellt, dass sich die Hybridbrücke 43-31 gelockert ist. Pat. hat keine Beschwerden, die Hybridbrücke ist über 5 Jahre alt. Röntgenzahnfilm der regio 43 erstellt. PSI-Befund wurde aufgenommen und den Pat. mitgegeben. Funktionsfähigkeit der Brücke sieht soweit gut aus. Den Pat. aufgeklärt, dass Brücke abgenommen und neu wiederbefestigt werden müsste um zu sehen ob Implantat oder Zahn locker ist. Pat. ist damit einverstanden und wurde über die Mehrkosten aufgeklärt. Zahn 43 wird, mittels einer Oberflächenvereisung und einer Intraligamentären Anästhesie betäubt.  Die Brücke wird entfernt, der Zahnstumpf und das Implantatabutment werden gereinigt, harte und weiche Belege entfernt und auf Lockerung geprüft. Keine Lockerung erkennbar, Zahnstumpf sieht gut aus und nach Sondierung des Implantates ist die Funktionsfähigkeit gegeben und keine Periimplantitis erkennbar. Die Brücke wird adhäsiv wiederbefestigt (Metallfläche).

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz/andersartige Versorgung
Zahnschema
TP                                
R                                
B                                
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B           k sb sb sk              
R                        
TP                        
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
01.07. BEMA
01

Eingehende Untersuchung

1
01.07. 43 BEMA
Ä925a

Röntgen, bis zwei Aufnahmen

1
01.07. BEMA
04

Erhebung Parodontaler Screening-Index

1
01.07. 43 GOZ
0080

 Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1
01.07. 43 GOZ
0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie 

1
01.07. 31,43 GOZ
2290

Entfernung Inlay / Krone oder Trennung Brückenglied o.Ä.

2
01.07. 43,31 GOZ
4050

Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn, Implantate , Brückenglieder

2
01.07. 43-31 GOZ
5110

Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion

1
01.07. 43,31 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)

2
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEB '97
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEB '97
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

         Andersartige Versorgung

Löst folgenden Festzuschuss aus:

         1 x 7.4

Kommentar zum Festzuschuss 7.4 aus Liebold/Raff/Wissing in Verbindung mit der KZBV:

Für das Rezementieren von zahngetragenen Ankerkronen bei Hybridbrücken, bei welcher natürliche Zähne und Implantate als Pfeiler dienen, sind keine Festzuschüsse ansetzbar. Festzuschüsse fallen bei Hybridbrücken nur an für die rezementierbaren implantatgetragenen Brückenanker. Entsprechend den Zahnersatz-Richtlinien und der Beschreibung des Befundes 7.4 in den Festzuschuss-Richtlinien sind bei Befund 7.4 nur Regelversorgungen und andersartige Versorgungen, jedoch keine gleichartigen Versorgungen gegeben. Nach der Gemeinsamen Erläuterung der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Kombinierbarkeit der Befunde, für die Festzuschüsse gewährt werden, sind die Befunde 7.3, 7.4 und 7.7 grundsätzlich nur untereinander und nicht mit anderen Befunden/Befundklassen kombinierbar.

Für die Begleitleistungen nach GOZ ist ein Formular nach § 8 Abs. 7 BMV-Z auszustellen und zu unterschreiben.


Weitere Möglichen Positionen:

Sollte ein Test zur Messung der Osseointegration bzw. Stabilitätsmessung durchgeführt werden, so ist dies Analog nach §6 Abr. 1 GOZ zur berechnen

Berechnungsfähige Materialien

Anästhesiematerial

Berechnungsfähige Laborpositionen