Leistungsinhalt
Sockelung von OK und UK Modellen mit Bisslagefixierung durch Steg
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
• für kieferorthopädische Dokumentationsmodelle abrechenbar.
• für dasselbe Modellpaar nicht neben der L-Nr. 011 1 abrechenbar.
• Sockelschalen als Konfektionsfertigteile sind abrechenbar, wenn eine Bisslagenfixierung nicht möglich ist.
Beachte
• nicht für Einzelkiefermodelle, sondern nur für Modellpaare in Occlusionsebene
• nur für Situationsmodellpaare nicht für Technikmodellpaare
• Modellpaar sockeln (BEl-Nr. 013-0) und Modellpaar trimmen (BEL-Nr. 011-1) sind nicht für dassselbe Modellpaar berechenbar
Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten
Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Verbrauchsmaterial
Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten
Kommentare / Hinweise
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Modellpaar sockeln, dreidimensional orientiert
Modellpaar sockeln, dreidimensional orientiert in Sockelschalen
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 013 0 ist für kieferorthopädische Dokumentationsmodelle abrechenbar.
Die L-Nr. 013 0 ist für dasselbe Modellpaar nicht neben der L-Nr. 011 1 abrechenbar.
Sockelschalen als Konfektionsfertigteile sind abrechenbar, wenn eine Bisslagenfixierung nicht möglich ist.
Gemeinsames Rundschreiben zum BEL II - 2014 zur Klarstellung von Abrechnungsfragen im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung
vom 29.02.2016
Sind bei der Berechnung der L-Nr. 013 0 im Einzelfall auch Materialkosten für die Sockelschalen abrechenbar, wenn Sockelschalen erforderlich sind?
Die Erläuterungen zur Abrechnung enthalten die folgenden Regelungen: „Die L-Nr. 013 0 ist für kieferorthopädische Dokumentationsmodelle abrechenbar.“ „Sockelschalen als Konfektionsfertigteile sind abrechenbar, wenn eine Bisslagenfixierung nicht möglich ist.“ Die Materialkosten für eine Kunststoffschale sind nach § 2 Absatz 4 der Einleitenden Be- stimmungen gesondert abrechenb