013 0 Modellpaar sockeln

BEL-Nr.:
013 0

Leistungsinhalt

Sockelung von OK und UK Modellen mit Bisslagefixierung durch Steg

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

• für kieferorthopädische Dokumentationsmodelle abrechenbar.
• für dasselbe Modellpaar nicht neben der L-Nr. 011 1 abrechenbar.
• Sockelschalen als Konfektionsfertigteile sind abrechenbar, wenn eine Bisslagenfixierung nicht möglich ist.

Beachte

• nur im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung

• nicht für Einzelkiefermodelle, sondern nur für Modellpaare in Occlusionsebene
• nur für Situationsmodellpaare nicht für Technikmodellpaare
• Modellpaar sockeln (BEl-Nr. 013-0) und Modellpaar trimmen (BEL-Nr. 011-1) sind nicht für dassselbe Modellpaar berechenbar

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten

Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können

Verbrauchsmaterial

• Sockelschalen (Konfektionsfertigteile)

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten

Kommentare / Hinweise

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Modellpaar sockeln, dreidimensional orientiert
Modellpaar sockeln, dreidimensional orientiert in Sockelschalen

Erläuterungen zur Abrechnung

Die L-Nr. 013 0 ist für kieferorthopädische Dokumentationsmodelle abrechenbar.
Die L-Nr. 013 0 ist für dasselbe Modellpaar nicht neben der L-Nr. 011 1 abrechenbar.
Sockelschalen als Konfektionsfertigteile sind abrechenbar, wenn eine Bisslagenfixierung nicht möglich ist.

Kommentarquelle:
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)

Gemeinsames Rundschreiben zum BEL II - 2014 zur Klarstellung von Abrechnungsfragen im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung
vom 29.02.2016

 

Sind bei der Berechnung der L-Nr. 013 0 im Einzelfall auch Materialkosten für die Sockelschalen abrechenbar, wenn Sockelschalen erforderlich sind?

Die Erläuterungen zur Abrechnung enthalten die folgenden Regelungen: „Die L-Nr. 013 0 ist für kieferorthopädische Dokumentationsmodelle abrechenbar.“ „Sockelschalen als Konfektionsfertigteile sind abrechenbar, wenn eine Bisslagenfixierung nicht möglich ist.“ Die Materialkosten für eine Kunststoffschale sind nach § 2 Absatz 4 der Einleitenden Be- stimmungen gesondert abrechenb

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

zusätzlich berechnungsfähig

• ggf. weitere notwendige Leistungen aus dem BEL

Berechnung daneben ausgeschlossen