134 7 Primär/-Sekundärteil/Konfektions-Anker

BEL-Nr.:
134 7

Leistungsinhalt

konfektionierte Verbindungseinrichtung einarbeiten - Anker - Primäer oder Sekundärteil

  • Einarbeiten des erneuerungsbedürftigen Primärteils eines Konfektionsankers auf die Wurzelstiftkappe oder Einarbeiten des erneuerungsbedürftigen Sekundärteils in die Kunststoff- oder Metallbasis
  • Fügepassung

ggfs.

  • Vorlötung unterschiedliche Metalle
  • Lötung einfach
  • Lötung, aufwändig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung
  • Lötmodell
  • Lotfreie Verbindung
  • Gegossene Retention an Sekundärteil zur Einarbeitung in Kunststoff- oder Metallbasis

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

Material
Herstellungsort:
• Eigenlabor (Name des ZT)
• Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

  • Die L- Nr. 134 7 ist für das Einarbeiten des erneuerngsbedürftigen Primär- oder Sekundärteils eines Kugelkopfankers auf der Wurzelstiftkappe nach L- Nr. 101 3 abrechenbar.
  • Die L- Nr. 134 7 ist nicht abrechenbar, wenn bei einem Sekundärteil eines Kugelknopfankers ein Kunststofffertigteil ausgetauscht wird. Hierfür ist die L- Nr. 813 0 abrechenbar

Beachte

Nur bei Wurzelstiftkappen mit Deckprothesen abrechenbar
Das Material ist zusätzlich berechenbar

Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können

Verbrauchsmaterial

• Abdruckmaterial
• provisorische Stiftkrone

Kommentare / Hinweise

Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)
(Stand 19.03.2014)

  1. Zur Klarstellung, dass für die Abrechnung der L-Nr. 134 7 immer Arbeiten im Metallbereich erforderlich sind, wurden die Erläuterungen zur Abrechnung entsprechend präzisiert. Danach ist die L-Nr. 134 7 nicht abrechenbar, wenn bei einem Sekundärteil eines Kugelknopfankers ein Kunststofffertigteil ausgetauscht wird.
  2. Das Auswechseln von Kunststofffertigteilen ist unter der L-Nr. 813 0 abrechenbar.
Kommentarquelle:
VDZI