BEL-Nr.:
134 7
Leistungsinhalt
konfektionierte Verbindungseinrichtung einarbeiten - Anker - Primäer oder Sekundärteil
- Einarbeiten des erneuerungsbedürftigen Primärteils eines Konfektionsankers auf die Wurzelstiftkappe oder Einarbeiten des erneuerungsbedürftigen Sekundärteils in die Kunststoff- oder Metallbasis
- Fügepassung
ggfs.
- Vorlötung unterschiedliche Metalle
- Lötung einfach
- Lötung, aufwändig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung
- Lötmodell
- Lotfreie Verbindung
- Gegossene Retention an Sekundärteil zur Einarbeitung in Kunststoff- oder Metallbasis
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
Material
Herstellungsort:
• Eigenlabor (Name des ZT)
• Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
- Die L- Nr. 134 7 ist für das Einarbeiten des erneuerngsbedürftigen Primär- oder Sekundärteils eines Kugelkopfankers auf der Wurzelstiftkappe nach L- Nr. 101 3 abrechenbar.
- Die L- Nr. 134 7 ist nicht abrechenbar, wenn bei einem Sekundärteil eines Kugelknopfankers ein Kunststofffertigteil ausgetauscht wird. Hierfür ist die L- Nr. 813 0 abrechenbar
Beachte
Nur bei Wurzelstiftkappen mit Deckprothesen abrechenbar
Das Material ist zusätzlich berechenbar
Das Material ist zusätzlich berechenbar
Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Verbrauchsmaterial
• Abdruckmaterial
• provisorische Stiftkrone
• provisorische Stiftkrone
Kommentare / Hinweise
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)
(Stand 19.03.2014)
- Zur Klarstellung, dass für die Abrechnung der L-Nr. 134 7 immer Arbeiten im Metallbereich erforderlich sind, wurden die Erläuterungen zur Abrechnung entsprechend präzisiert. Danach ist die L-Nr. 134 7 nicht abrechenbar, wenn bei einem Sekundärteil eines Kugelknopfankers ein Kunststofffertigteil ausgetauscht wird.
- Das Auswechseln von Kunststofffertigteilen ist unter der L-Nr. 813 0 abrechenbar.
Kommentarquelle:
VDZI