117 Modellanalyse

BEMA Bewertungszahl:
35
BEMA Nr.:
117
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Zusätzliche Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale Analyse, graphische oder metrische Analyse, Diagramme), je Nr. 7a

Leistung

  • dreidimensionale Analyse, graphische oder metrische Analyse, Diagramme
  • Analyse der Planungsmodelle nach Bema Nr. 7a

Dokumentation

  • Die Analyse kann nach unterschiedlichen Methoden erfolgen (dreidimensionale Analyse, graphische oder metrische Analyse, Diagramme) und ist schriftlich festzuhalten.
  • Es gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
Abrechenbar je:
je BEMA-Nr. 7a

Abrechnungsbestimmungen

  1. Zusätzliche Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale Analyse, graphische oder metrische Analyse, Diagramme), je Nr. 7 a
  2. Eine Leistung nach Nr. 117 ist bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei einer kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischen Behandlung bis zu viermal abrechnungsfähig.
  3. Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.

Zusatzleistung abrechenbar

Kommentare / Hinweise

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  1. Eine Analysemethode je Modellpaar, bis zu dreimal im Verlaufe einer Behandlung.
  2. Wird weitere Diagnostik aufgrund außervertraglicher Maßnahmen erforderlich, ist diese Maßnahme nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Kommentarquelle:
KZBV

Die BEMA-Nrn. 118 und Ä 934a können im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, nur in begründeten Fällen dreimal, die BEMA-Nrn. 7a und 117 im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung bis zu dreimal, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal abgerechnet werden.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

KZBV-Kommentar zu der Bema-Nr. 117

Die Modellanalyse ist je Abformung nach Nr. 7a und nicht je Methode abrechnungsfähig.

Sowohl die Modellanalyse als auch die Abformung der Nr. 7a sind in der Abrechnungshäufigkeit begrenzt. Sie können im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung bis zu dreimal abgerechnet werden, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal. Eine Begrenzung gilt allerdings nicht bei

  • der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien,
  • der Behandlung eines skelettal-offenen Bisses oder einer Progenie
  • der Behandlung verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen. 

Bei einem Verlängerungsantrag können je einmal die Geb.-Nrn. 7 und 117 beantragt werden.

Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Urteil zur Verwendung der digital/optischen Vorgehensweise:

„Die digitale/optische Vorgehensweise der Klägerin sei nicht unter die BEMA-Nrn. 7a, 117 zu fassen. Lese man diese Bestimmungen in Zusammenschau mit Nr. 7.1, so zeige sich, dass von „Herstellung der Modelle“ und „Material- und Laboratoriumskosten“ auszugehen sei und damit nur herkömmliche Gipsabdrücke oder Abdrücke mit anderen Materialien gemeint seien. Auch weiche die Anwendung eines Intraoral-Scanners seht stark von der Herstellung des herkömmlichen Negativabdrucks ab, bei dem der Versicherte auf einen mit Material gefüllten Abformlöffel beiße. Dafür bedürfe es einer vollständig anderen technischen Ausrüstung und Schulung. Insgesamt verfolgten die beiden Methoden zwar dieselbe Zielsetzung, wiesen aber keine wesentlichen praktischen Übereinstimmungen auf. […] Auch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung gehe davon aus, dass die digitale Vorgehensweise und die Herstellung von 3-D-Modellen nicht unter die BEMA-Nrn. 7a, 117 fielen; dies gehe aus einer Vereinbarung hervor, die sie am 18. November 2016 mit dem Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden getroffen habe.“

Gegen das Urteil hat die betroffene Berufsausübungsgemeinschaft Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen anführt: Die streitigen Abrechnungsbestimmungen seien auch auf die von der Klägerin praktizierte „opto-elektronische Abformung“ anzuwenden, da auch diese die Erstellung eines „Modells“ im Sinne von BEMA-Nr. 7a nach sich ziehe, wenn auch ohne die Verwendung physischer Materialien und als 3-D-Modell. Zu der Frage, wie abzuformen sei, enthalte BEMA-Nr. 7a keine Aussage. Ohnehin müsse in der Begrifflichkeit streng unterschieden werden zwischen „Abformung“ und „Modell“. Es gehe hier um die Herstellung einer digitalen Abformung, deren Ergebnis ein digitaler Abdruck in Gestalt einer hochpräzisen Aufnahme des Zahnbogens sei. Es gehe nicht um die analoge Anwendung der BEMA-Nr. 7a auf die „opto-elektronische Abformung“; vielmehr erfülle diese die tatbestandlichen Voraussetzungen der BEMA-Nr. 7a; der Methodenwechsel sei unbeachtlich. Das Verfahren der „optoelektronischen Abformung“ unterscheide sich so wenig von der bislang konventionellen Methode wie das „digitale Röntgen“ von dem vormals praktizierten Röntgen: Beide Male mündeten sowohl die ältere als auch die neuere Methode in einer Bildgebung. […] Die KZV Bayern habe ausdrücklich anerkannt, dass bei der Verwendung eines Intraoralscanners die BEMA-Nrn. 7a und 117 abrechenbar seien. Von der faktisch praktizierten Nichtabrechenbarkeit der digitalen Vorgehensweise dürfe nicht auf die Rechtmäßigkeit der Nichtabrechenbarkeit geschlossen werden.

Beschlossen durch