§ 28 Abs. 2 SGB V Mehrkostenvereinbarung

Der gesetzlich versicherte Patient hat durch das Vorlegen seiner Versicherungskarte Anspruch auf Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich versicherte Personen erhalten gem. §12 SGB V eine kostengünstige plastische Füllung. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine über das wirtschaftlich, ausreichend, zweckmäßige Maß hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des §28 Abs. Satz 2 SGB V ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht in Fällen, in denen intakte Amalgam- oder plastische Füllungen ausgetauscht werden – hier trägt der Patient die Gesamtkosten der Behandlung einschließlich sämtlicher notwendiger Begleitleistungen selbst.
Die Formulare zur Vereinbarung der Mehrkosten sind in der Regel in den Softwareprogrammen hinterlegt, oder können bei der KZBV sowie der zuständigen KZV angefordert und heruntergeladen werden.
 

Vereinbarug gem. §28 Abs. 2 SGB V
Nummern
BEMA Bewertungszahl
0
BEMA Nr.
mkv
Abkürzung
mkv

Grundsätzlich muss jeder gesetzlich versicherte Patient über eine kostenfreie Alternative aufgeklärt werden. Diese können Amalgam-, Glasionomerzement- und Kompomerfüllungen sein. 
Für diese Füllungstherapien stehen die Bema Nr.  13a-d zur Verfügung.