126a Eingliedern eines Brackets oder eines Attachments, einschließlich Material- und Laboratoriumskosten

BEMA Bewertungszahl:
18
BEMA Nr.:
126a
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Eingliedern eines Brackets oder eines Attachments einschließlich Material- und Laboratoriumskosten

Leistung

EIngliederung eines Brackets oder Attachments, je Zahn:

  • Klebeflächenreinigung
  • Konditionieren
  • Trockenlegung
  • Positionieren
  • Kleben
  • Überschussentfernung
  • Material- und Laboratoriumskosten für Brackets, Attachments oder Bänder.

 

  • Eingliederung eines UK- FZ- Retainers bei vorliegendem KIG E3 oder  KIG E4 in der UK- Front

Dokumentation

  • vorbereitende Maßnahmen wie Reinigung, Konditionierung
  • Angabe Zahn
  • Art des eingegliederten Teils
  • verwendetes Befestigungsmaterial
  • Kennzeichnung in Abrechnung bei Reparatur

 

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind. sind.

Abrechenbar je:
je Klebebracket
Attachment

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Leistung beinhaltet die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren, die Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben und die Überschussentfernung.
  2. Für die Eingliederung eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers sind einmalig bis zu sechsmal die Nr. 126 a und einmal die Nr. 127 a abrechnungsfähig.
  3. Wiedereingliederung und/oder Ersatz sowie die Nr. 127 b sind nicht abrechnungsfähig.Eine Leistung nach Nr. 126 d ist bzgl. eines Retainers nur abrechnungsfähig, wenn sie innerhalb der vertraglich festgelegten Retentionszeit anfällt.

Zusatzleistung abrechenbar

• kieferorthopädische Therapie nach Bema-Nrn. 119 bis 131
• u.v.m.

Zusatzleistung nicht abrechenbar

• Leistungen nach BEMA Nrn. 121 -124

Kommentare / Hinweise

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  1. Zur Vertragsleistung gehören vestibuläre Brackets: Edelstahl, (z.B. Standard-Edgewiese, Begg), in diesem Zusammenhang das Umsetzen und Rebracketing und die Befestigung lingualer Attachments am gleichen Zahn nur zur Rotationskontrolle möglich.
  2. Bei hochgradigen Drehständen der Front im Ausgangsbefund (KIG E 3  und E 4) ist ein Kleberetainer angezeigt. Die gleichzeitige Anwendung zusätzlicher herausnehmbarer Retentionsapparaturen im gleichen Kiefer ist unwirtschaftlich.
  3. Eine Maßnahme, die auf das Fehlverhalten des Patienten zurückzuführen ist, ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Kommentarquelle:
KZBV

KZBV-Kommentar zu der Bema-Nr. 126a

  • Die Regel, dass ein Band oder ein Bracket an einem Zahn im Laufe einer Behandlung nur einmal befestigt werden soll, bleibt bestehen.
  • In der Leistungsbeschreibung wird die Abrechnungsfähigkeit eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers geklärt. Für diesen Retainer können bis zu sechsmal die Nr. 126a (Bracket) und einmal die Nr. 127a (Teilbogen) abgerechnet werden. Die Wiedereingliederung eines Retainers ist nicht abrechnungsfähig. Das gilt auch für den Ersatz eines Retainers. Für das Ausgliedern des Retainers kann die Nr. 127b nicht abgerechnet werden. Die Nr. 126d (Entfernung eines Bandes, eines Brackets) ist bezüglich eines Retainers nur abrechnungsfähig, wenn die Leistung innerhalb der vertraglich festgelegten Retentionszeit (siehe Abrechnungsbestimmung Nr. 10 der Nrn. 119/120) anfällt.
  • Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung für den festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainer. Grundsätzlich sind Retentionsmaßnahmen mit den Gebühren nach den Nrn. 119/120 abgegolten. Dies gilt allerdings nicht für den festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainer.
Kommentarquelle:
KZBV
Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als außerplanmäßig zu kennzeichnen.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch