126c Wiedereingliederung eines Bandes

Kategorie
Teil 3 KFO
Nummern
BEMA Bewertungszahl
30
BEMA Nr.
126c
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Beschreibung

Wiedereingliederung eines Bandes

Leistung
  • Wiedereingliederung eines Bandes als Reparaturleistung
  • Wiederherstellung und Rezementieren eines Bandes
  • Angabe Zahn
  • Art des Bandes
  • ggf. Fehlverhalten des Patienten
  • Wiederherstellungsmaßnahmen (Anpassung, Instandsetzung)


Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

je Band
BEMA
Gesetzlich abrechnen

1. Die Leistung beinhaltet das Entfernen der Klebereste, die Wiederherstellung/Instandsetzung des Bandes, das Konditionieren, die 
   Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben und die Überschussentfernung. 

  • kieferorthopädische Therapie nach Bema-Nrn. 119 bis 131
  •  u.v.m. 

• Leistungen nach BEMA Nrn. 121 - 124

Kommentartext

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  1. Reparaturen, die durch trage-, und gebrauchsbedingte Nutzung oder Verschleiß anfallen.
  2. Eine Maßnahme, die auf Fehlverhalten des Patienten zurückzuführen ist, ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Kommentartext

KZBV-Kommentar zu der Bema-Nr. 126c

Diese Leistung ist eine Reparaturleistung. Sie kann nicht abgerechnet werden, wenn ein Band ausgegliedert wurde und danach unverändert eingegliedert wird.

Kommentartext

Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als außerplanmäßig zu kennzeichnen.

Kommentarquelle
KZBV