95d Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken, Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke

BEMA Bewertungszahl:
18
BEMA Nr.:
95d
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken, Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke

Leistung

  • Abnahme der provisorischen Brücke
  • Säuberung der Zähne von eventuell anhaftenden Zementresten
  • Wiederbefestigen der provisorischen Brücke
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Nachkontrolle

Dokumentation

  • Patienteninformation über ggf. anfallenden Eigenanteil
  • Zahnangabe
  • Art der Zementierung
  • Material
  • Zahnfarbe
Abrechenbar je:
je Brücke

Abrechnungsbestimmungen

  1. Eine Leistung nach Nr. 95d kann höchstens dreimal je Brücke abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.

Kommentare / Hinweise

  1. Für die Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke im Rahmen der prothetischen Rehabilitation ist die Bema-Nr. 95d abrechenbar.
  2. Im Gesamtverlauf einer Behandlung kann die Bema-Nr. 95d höchstens dreimal je Krone abgerechnet werden.
  3. Sind am Provisorium Wiederherstellungsmaßnahmen notwendig (z.B. abgeplatzter Kunststoff, Bruch), können diese nicht gesondert abgerechnet werden, wohl aber die entstandenen Material- bzw. Laborkosten.
  4. Das Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke im Notdienst wird privat gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch