Vereinbarug gem. §28 Abs. 2 SGB V
Grundsätzlich muss jeder gesetzlich versicherte Patient über eine kostenfreie Alternative aufgeklärt werden. Diese können Amalgam-, Glasionomerzement- und Kompomerfüllungen sein.
Für diese Füllungstherapien stehen die Bema Nr. 13a-d zur Verfügung.