7810 Wegegeld für eine Entfernung bis zu 2 Kilometern
Wegegeld für eine Entfernung bis zu 2 Kilometern
4,30 € je Besuch
GKV: Die Erfassungsnummern für Wegegeld und Reiseentschädigung nach §8 und §9 GOÄ dienen der DTA Abrechnungen mit den gesetzlichen Krankenkassen im Zuge der KCH Abrechnung. Die Paragraphen 8 und 9 der GOÄ regeln die Berechnung von Wegegeld und Reiseentschädigung für das Aufsuchen von Patienten ausserhalb der Praxisräume.
PKV: Die Abrechnung von Wegegeld und Reiseentschädigung erfolgt über die Rechnungslegung nach §8 und §9 GOÄ.
Wegegeld für eine Entfernung bis zu 2 Kilometern
4,30 € je Besuch
Wegegeld für Wege bis 2 km, bei Nacht (zwischen 20 - 8 Uhr)
8,60 €
Wegegeld für Wege von mehr als 2 bis 5 km
8,00 €
Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 2 Kilometern und bis zu 5 Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)
12,30 €
Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 5 Kilometern und bis zu 10 Kilometern
12,30 €
Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 5 Kilometern und bis zu 10 Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)
18,40 €
Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 10 Kilometern und bis zu 25 Kilometern
18,40 €
Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 10 Kilometern und bis zu 25 Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)
30,70 €
Reiseentschädigung bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern und Abwesenheit von bis zu 8 Stunden
0,42 € je zurückgelegten Kilometer plus 56,00 €
Reiseentschädigung bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern und Abwesenheit von mehr als 8 Stunden
0,42 € je zurückgelegten Kilometer plus 112,50 €