BEMA Bewertungszahl:
21
BEMA Nr.:
Ä935a
Behandlungsbereich:
Röntgen
Beschreibung
Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, Unterkiefer, Panoramaaufnahme der Zähne eines Kiefers bzw. der Zähne des Ober- und Unterkiefers derselben Seite
- eine Aufnahme
Leistung
Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, Unterkiefer, Panoramaaufnahme der Zähne eines Kiefers bzw. der Zähne des Ober- und Unterkiefers derselben Seite
- eine Aufnahme
Dokumentation
- Ergebnisse der Befragung des Patienten nach § 23 Abs. 2 Satz 2 (Wann war die letzte Röntgenaufnahme? – um unnötige Strahlenexposition zu vermeiden) und Abs. 3 Satz 1 (Besteht eine Schwangerschaft?)
- Aufnahmeregion
- Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 23 Abs. 1 Satz 1, (Verdacht auf…)
- den erhobenen Befund
- die Strahlenexposition des Patienten, soweit sie erfasst worden ist, oder die zu deren Ermittlung erforderlichen Daten und Angaben
- evtl. bei mehr als einer Aufnahme, siehe Abrechnungsbestimmung, ist zwingend eine genaue Dokumentation erforderlich
Abrechenbar je:
eine Aufnahme
Abrechnungsbestimmungen
- Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
- einmal je Sitzung
- Außnahme: mehrmalige Berechnung ist möglich, wenn eine zeitlich getrennte Teilaufnahme des Schädels notwendig ist
Zusatzleistung abrechenbar
• und alle weiteren erbrachten zahnärztlichen Leistungen
• Beim Vorliegen eines neuen klinischen Befundes, ist die Ä925a auch mehrfach in einer Sitzung abrechnungsfähig (z. B. im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung - 1. Befund: apikale Veränderung / 2. Befund: Messaufnahme / 3. Befund: Kontrollaufnahme).
- mehrmalige Berechnung ist möglich, wenn eine zeitlich getrennte Teilaufnahme des Schädels notwendig ist
Zusatzleistung nicht abrechenbar
- für Fehlprojektionen
- nicht auswertbare Aufnahmen
- nicht auswertbare Aufnahmen
Kommentare / Hinweise
- Bei mehreren Aufnahmegebieten erfolgt die Berechnung nach der Anzahl der Aufnahmen pro Sitzung.
- Für Bissflügelaufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „0“ im Feld „Bemerkungen“. Sie werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend berücksichtigt.
- Für Röntgenaufnahmen im Zusammenhang mit konservierend-chirurgischen Leistungen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „1“ im Feld „Bemerkungen.
- Für Gelenkaufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „2“ im Feld „Bemerkungen.
- Für kieferorthopädische Aufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „3“ im Feld „Bemerkungen.
- Für Zahnersatz erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „5“ im Feld „Bemerkungen.
- Für Röntgenaufnahmen im Zusammenhang mit PAR-Anträgen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „4“ im Feld „Bemerkungen.
- Werden Röntgenaufnahmen versandt (z.B. an den Gutachter) sind die Kosten für Porto und Verpackung gesondert berechnungsfähig (EDV-Nr. 602)
- Röntgenaufnahmen sind gemäß Röntgenverordnung 10 Jahre aufzubewahren; bei Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zum 28. Lebensjahr.
- Bei Überweisung zum Radiologen kann der Zahnarzt auch nicht die Beurteilung von Röntgenaufnahmen berechnen.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss