Ä935b Teilaufnahme des Schädels, zwei Aufnahmen

Kategorie
Teil 1 Kons./Chir.
Nummern
BEMA Bewertungszahl
25
BEMA Nr.
Ä935b
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Röntgen
Beschreibung

Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, Unterkiefer, Panoramaaufnahme der Zähne eines Kiefers bzw. der Zähne des Ober- und Unterkiefers derselben Seite

  • zwei Aufnahmen
Leistung

Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, Unterkiefer, Panoramaaufnahme der Zähne eines Kiefers bzw. der Zähne des Ober- und Unterkiefers derselben Seite

  • zwei Aufnahmen
  • Ergebnisse der Befragung des Patienten nach § 23 Abs. 2 Satz 2 (Wann war die letzte Röntgenaufnahme? – um unnötige Strahlenexposition zu vermeiden) und Abs. 3 Satz 1 (Besteht eine Schwangerschaft?)
  • Aufnahmeregion
  • Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 23 Abs. 1 Satz 1, (Verdacht auf…)
  • den erhobenen Befund
  • die Strahlenexposition des Patienten, soweit sie erfasst worden ist, oder die zu deren Ermittlung erforderlichen Daten und Angaben
zwei Aufnahmen
BEMA
Gesetzlich abrechnen
  1. Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
  2. für 2 Aufnahmen einer Serie berechnungsfähig

Beim Vorliegen eines neuen klinischen Befundes, ist die Ä925a auch mehrfach in einer Sitzung abrechnungsfähig (z. B. im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung - 1. Befund: apikale Veränderung / 2. Befund: Messaufnahme / 3. Befund: Kontrollaufnahme).
 

und alle weiteren zahnärztlichen Leistungen

für Fehlprojektionen 

nicht auswertbare Aufnahmen

Kommentartext
  1. Bei mehreren Aufnahmegebieten erfolgt die Berechnung nach der Anzahl der Aufnahmen pro Sitzung.
  2. Für Bissflügelaufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „0“ im Feld „Bemerkungen“. Sie werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend berücksichtigt.
  3. Für Röntgenaufnahmen im Zusammenhang mit konservierend-chirurgischen Leistungen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „1“ im Feld „Bemerkungen.
  4. Für Gelenkaufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „2“ im Feld „Bemerkungen.
  5. Für kieferorthopädische Aufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „3“ im Feld „Bemerkungen.
  6. Für Zahnersatz erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „5“ im Feld „Bemerkungen.
  7. Für Röntgenaufnahmen im Zusammenhang mit PAR-Anträgen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „4“ im Feld „Bemerkungen.
  8. Werden Röntgenaufnahmen versandt (z.B. an den Gutachter) sind die Kosten für Porto und Verpackung gesondert berechnungsfähig (EDV-Nr. 602)
  9. Röntgenaufnahmen sind gemäß Röntgenverordnung 10 Jahre aufzubewahren; bei Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zum 28. Lebensjahr.
  10. Bei Überweisung zum Radiologen kann der Zahnarzt auch nicht die Beurteilung von Röntgenaufnahmen berechnen.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss