BEMA Bewertungszahl:
16
BEMA Nr.:
TZ
Behandlungsbereich:
Zuschläge
Abkürzung:
TZ
Beschreibung
Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil
Abrechenbar je:
je Sitzung
Abrechnungsbestimmungen
- Der Technikzuschlag nach Nr. TZ ist abrechenbar in Verbindung mit einer Videosprechstunde nach Nr. VS, einer Videofallkonferenz nach Nr. VFK oder einem Telekonsil nach Nrn. 181b oder 182b, das als Videokonsil mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z erfolgt.
- Der Technikzuschlag nach Nr. TZ kann je Praxis bis zu zehnmal im Quartal abgerechnet werden. Er ist neben den ersten zehn im Quartal erbrachten Leistungen nach den Nrn. VS, VFK, 181b oder 182b abrechenbar.
Zusatzleistung abrechenbar
Zusatzleistung nicht abrechenbar
ab der elften Leistung
Kommentare / Hinweise
- Der Zuschlag TZ ist abrechenbar in Verbindung mit Nrn. VS, VFK, oder Telekonsil nach den Nrn. 181b oder 182b, sofern dies als Videokonsil mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z erfolgt.
- Der Zuschlag TZ kann je Praxis bis zu zehnmal im Quartal abgerechnet werden
- Der Zuschlag TZ ist neben den ersten zehn im Quartal erbrachten Leistungen nach den Nrn. VS, VFK, 181b oder 182b abrechenbar.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss