Gebührenziffer:
5060
Behandlungsbereich:
FAL/FTL
Beschreibung
Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
Neben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern GOÄ 300 bis 302, 372, GOÄ 373, 490, 491 und 5295 nicht berechnungsfähig.
Es gilt der reduzierte Gebührenrahmen von 1,0-fach: 29,14€ , 1,8-fach: 52,45 bis 2,5-fach: 72,85€
Gerichtsurteil
Beschlossen durch
Oberlandesgericht
Landesgericht
Sozialgericht: