Gebührenziffer:
1480
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Absaugen der Nebenhöhlen
Gesetzlich abrechenbar
BEMA Bewertungszahl:
5
Abrechenbar je:
Kieferhöhle
Abrechnungsbestimmungen
-unabhängig von Art und Ort des operativen Zugangs
-auch bei endoskopischem Zugang
-unabhängig von der Art einer eventuell vorausgegangenen oder nachfolgenden Kieferhöhlenoperation
-immer auch, wenn die Kieferhöhle vorausgehend abgesaugt werden muss
Leistungsinhalt
Leistungsinhalt ist lediglich das Absaugen der Kieferhöhle
Berechnung daneben ausgeschlossen
Privat abrechnen
Punktzahl:
45
(1) 2,62 €
(2.3) 6,03 €
(3.5) 9,18 €
Abrechenbar je:
Kieferhöhle
Abrechnungsbestimmungen
-Für das Absaugen sowohl der rechten als auch der linken Kieferhöhle inklusive der jeweiligen Nebenhöhlen ist die GOÄ 1480 zweimal je Sitzung abrechenbar.
-Für das Absaugen mehrerer unterschiedlicher Nebenhöhlen einer Seite kann die GOÄ 1480 nur einmal je Sitzung berechnet werden.
Leistungsinhalt
Absaugen der Nebenhöhlen
Berechnung daneben ausgeschlossen
Gerichtsurteil
Beschlossen durch
Oberlandesgericht
Landesgericht
Sozialgericht: