Ä200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher

GOÄ Kategorie
C. Nicht gebietsbezogene Sonderleistungen
Nummern
Gebührenziffer
Ä200
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Chirurgie
Beschreibung

Verband (ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher)

Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Nummern
BEMA Bewertungszahl
5
  • Abrechnungsnummer 8200
Abrechenbar je
Verband
Abrechnungsbestimmungen
  1. Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
  • mehrfache Abrechnungsfähigkeit, wenn mehrere Verbände angelegt bzw. gewechselt werden
  • für Wundverbände oder Salbenverbände
  • für das Wechseln oder Erneuern eines Zahnfleischverbands nach einer parodontalchirurgischen Behandlung (Nr. 8200)
  • für die Erneuerung eines gelösten Zahnfleischverbands im Vertretungsdienst (Nr. 8200)
  • für das Wechseln eines Verbandes nach einer chirurgischen Behandlung (z.B. Vestibulumplastik) (Nr. 8200)
Kommentartext
  1. Nrn. 8200, 8204 und 8210 sind mehrfach und nebeneinander abrechenbar, wenn mehrere Verbände angelegt bzw. gewechselt werden müssen.
  2. Die Abrechnung der Nrn. 8200, 8204 und 8210 erfolgt entweder über den KCH-Erfassungsschein (BEMA-Teil 1 – KCH-Quartalsabrechnung) oder über das Abrechnungsformular für Kiefergelenkserkrankung und Kieferbruch (BEMA-Teil 2 – KG/KB-Monatsabrechnung). Hierbei sind regionale Unterschiede der Vorgaben der Landes-KZVen zu beachten.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Nummern
Punktzahl
45
Faktor
(1.0) 2.53 €
(2.3) 5.82 €
(3.5) 8.86 €
Abrechenbar je
Verband
Abrechnungsbestimmungen
  1. Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
Kommentartext
  1. Die Nr. 200 GOÄ kann unabhängig von der Größe des einzelnen Wundverbandes nur einmal, bei mehreren Wundverbänden an verschiedenen Körperstellen jedoch mehrfach berechnet werden.
  2. Nrn. 200, 204 und 210 sind mehrfach und nebeneinander abrechenbar, wenn mehrere Verbände angelegt bzw. gewechselt werden müssen.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
  1. Besonders erhöhter Aufwand wegen der erheblichen Ausdehnung des Verbandes
  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand Trockenlegung des verletzten Gebietes aufgrund starker Salivation
  3. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund erschwerter Bedingungen wegen motorischer Unruhe des Patienten