Ä250 Blutentnahme aus der Vene

Gebührenziffer:
Ä250
Behandlungsbereich:
Allgemeine Leistungen

Beschreibung

Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle oder Katheter aus der Vene

Privat abrechnen

Punktzahl:
40
(1) 72,00 (2.3) 165,60 (3.5) 252,00
Abrechenbar je:
je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

Reduzierter Gebührenrahmen 1,0 bis 2,5 Fach

Leistungsinhalt

Abrechnebar

  • für die Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
  •  Die GOÄ 250 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
  •  Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.

Kommentare

Die GOÄ 250 ist abrechenbar, wenn aus der Vene Blut entnommen wird. Dies kommt insbesondere bei der Blutentnahme aus der Vene zu Untersuchungszwecken infrage. Die GOÄ 250 ist je Entnahmesitzung abrechenbar. Das Wechseln des Auffanggefäßes berechtigt nicht zum erneuten Ansetzen der GOÄ 250, erst wenn ein erneutes Eindringen in die Vene zur Blutentnahme notwendig wird, kann die GOÄ 250 erneut berechnet werden. Dies kann beispielsweise bei bestimmten Blutuntersuchungen notwendig sein, wenn Veränderungsparameter in der Zeitabfolge dargestellt werden und mehrmals am selben Tag Blut entnommen wird.
Kommentarquelle:
BZÄK

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

1. Erhöhter Zeitaufwand, erhöhte Schwierigkeit beim Legen des Zugangs aufgrund von „Rollvenen“

2. Erhöhter Zeitaufwand, erhöhte Schwierigkeit beim Legen des Zugangs aufgrund von extrem schwer zu punktierenden Venen.

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht

Alternativer GOÄ-Punktwert

1.80