Ä250 Blutentnahme aus der Vene

GOÄ Kategorie
C. Nicht gebietsbezogene Sonderleistungen
Nummern
Gebührenziffer
Ä250
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Allgemeine Leistungen
Beschreibung

Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle oder Katheter aus der Vene

Abrechnungsart
GOÄ
Privat abrechnen
Nummern
Punktzahl
40
Faktor
(1.0) 2.25 €
(2.3) 5.17 €
(3.5) 7.87 €
Alternativer GOÄ-Punktwert
1,8
Abrechenbar je
je Sitzung
Abrechnungsbestimmungen

Reduzierter Gebührenrahmen 1,0 bis 2,5 Fach

Abrechenbar

  • für die Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
  • Die GOÄ 250 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
  • Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
Kommentartext

Die GOÄ 250 ist abrechenbar, wenn aus der Vene Blut entnommen wird. Dies kommt insbesondere bei der Blutentnahme aus der Vene zu Untersuchungszwecken infrage.
Die GOÄ 250 ist je Entnahmesitzung abrechenbar. Das Wechseln des Auffanggefäßes berechtigt nicht zum erneuten Ansetzen der GOÄ 250, erst wenn ein erneutes Eindringen in die Vene zur Blutentnahme notwendig wird, kann die GOÄ 250 erneut berechnet werden. Dies kann beispielsweise bei bestimmten Blutuntersuchungen notwendig sein, wenn Veränderungsparameter in der Zeitabfolge dargestellt werden und mehrmals am selben Tag Blut entnommen wird.
 

Kommentarquelle
BZÄK
  1. Erhöhter Zeitaufwand, erhöhte Schwierigkeit beim Legen des Zugangs aufgrund von „Rollvenen“
  2. Erhöhter Zeitaufwand, erhöhte Schwierigkeit beim Legen des Zugangs aufgrund von extrem schwer zu punktierenden Venen.