GOÄ Kategorie
E. Physikalisch-medizinische Leistungen
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Allgemeine Leistungen
Beschreibung
Infrarotbehandlung
Abrechnungsart
GOÄ
Privat abrechnen
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
Die GOÄ 538 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.