Gebührenziffer:
Ä60
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien
Beschreibung
Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt
Privat abrechnen
Punktzahl:
120
(1) 6,99 €
(2.3) 16,09 €
(3.5) 24,48 €
Abrechenbar je:
je Inanspruchnahme
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat.
- Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt.
- Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe).
Leistungsinhalt
- konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten
- auch für die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes
- Konsil kann persönlich, telefoisch, aber auch per E- Mail erfolgen
- muss in nmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen, in der sich der Arzt persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat.
Dokumentation
- Name des Gesprächspartners
- Datum
- Uhrzeit
- Dauer
- Inhalt und Ergebnis der konsiliarischen Erörterung
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
- für konsiliarischen Erörterung zwischen beteiligten Ärzte in derselben Berufsausübungsgemeinschaft, Praxisgemeinschaft oder Krankenhausabteilung tätig,
- nicht für routinemäßige Besprechungen wie beispielsweise Röntgenbesprechungen, Klinik- oder Abteilungskonferenzen oder für Patientenübergaben berechnet werden.
- nicht für routinemäßige Besprechungen wie beispielsweise Röntgenbesprechungen, Klinik- oder Abteilungskonferenzen oder für Patientenübergaben berechnet werden.
Kommentare
Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungslegung in der Zahnarztpraxis
- Die Leistung kann von jedem der beteiligten Ärzte/Zahnärzte (z. B. mehrere Zahnärzte, Chirurgen, Kieferorthopäden) berechnet werden, sofern sie nicht in der gleichen Einrichtung tätig sind. Eine zeitliche Einschränkung der Berechnungsfrequenz besteht nicht. Die Leistung kann telefonisch erbracht werden. Die Form der Erbringung ist nicht vorgeschrieben, so dass ggf. statt der Geb.-Nr. 0060 auch für ein schriftliches Konsil die Geb.-Nr. 0075 berechnet werden kann, wenn der Leistungsinhalt erfüllt wird.
- Die GOÄ Nr. 0060 darf neben der 0075 für das gleiche Konsil (mit dem gleichen Ansprechpartner) nicht berechnet werden.
- Die Abrechnungsbestimmung setzt die persönliche Befassung des Arztes mit dem Patienten und dessen Erkrankung voraus, aber nicht die persönliche Befassung des Arztes mit dem Patienten persönlich. Eine persönliche Befassung des Arztes ist bereits durch ein Studium der Patientenakte gegeben.
Kommentarquelle:
BZÄK
Berechnung telemedizinischer Leistungen durch Zahnärzte in der GOÄ
Beschluss 38. GOÄ-Nr. 60 originär:
Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
Gerichtsurteil
Beschlossen durch
Oberlandesgericht
Landesgericht
Sozialgericht: