Gebührenziffer:
E
Behandlungsbereich:
Zuschläge
Beschreibung
Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
Privat abrechnen
Punktzahl:
160
(1) 9,33 €
(2.3) 21,45 €
(3.5) 32,64 €
Abrechnungsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
- Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 nicht berechnet werden. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
Spezielle Bestimmungen zu Zuschlag E
- Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Nummern 45 und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt durchgeführt. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig.
Leistungsinhalt
Zuschlag E für die Erbringung einer Leistung gemäß Ä45 – Ä62 dringend angefordert wurde und die Ausführung unverzüglich erfolgt ist.
zusätzlich berechnungsfähig
- durch Belegarzt
- durch Belegarzt
u.v.m.