2260 Provisorische Krone, direktes Verfahren, ohne Abformung

Punktzahl:
100
(1) 5,62 (2.3) 12,94 (3.5) 19,68
Gebührenziffer:
2260
Behandlungsbereich:
Stifte und Provisorien

Beschreibung

Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat sowie die Entfernung

Leistungsinhalt

  • Auswahl
  • Anprobe
  • okklusale Anpassung
  • ggf. notwendige Korrekturen
  • Eingliederung der provisorischen Krone bzw. des provisorischen Inlays
  • Entfernung und ggf. Wiederbefestigung

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Verwendetes Material
  • Farbauswahl
  • Dokumentation von Zeitaufwand und Schwierigkeit
  • Bei Neuanfertigung

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund behandlungsbedingter mehrmaliger Abnahmen und Wiederbefestigungen
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund Einarbeitung und Anpassung am vorhandenen Zahnersatz.
  3. Überdurchschnittlich schwierige Anpassung aufgrund atypischer Bissverhältnisse, sehr zeitaufwändige Individualisierung
  4. Erheblich erhöhter Zeitaufwand zur Einstellung der Okklusion wegen Provisorium auf Implantat
  5. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund überlangem Kronenstumpfes mit Anpassung an die vorhandene Prothese
  6. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund der erforderlichen Erhöhung der Schichtstärke, umfangreiche Laborvorarbeiten für die Tiefziehfolie.

Abrechenbar je

Zahn oder Implantat

Abrechnungsbestimmungen

  • Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig.
  • Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.

Kommentare / Hinweise

September 2023

  • Bei dieser Art der provisorischen Versorgung handelt es sich in der Regel um ein „Sofortprovisorium“, mit dem ein beschliffener Zahn bzw. ein Implantat direkt versorgt werden kann. Hierbei handelt es sich nicht um ein im zahntechnischen Labor hergestelltes Provisorium.
  • Das Provisorium dient dem Schutz eines Zahnes bzw. eines Implantats und der temporären Sicherung der Kaufunktion.
  • Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Krone definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung des Provisoriums gesondert berechnungsfähig.
  • Eine Neuanfertigung infolge von Verlust oder Defekt berechtigt zum erneuten Ansatz der Gebührennummer.
  • Provisorien nach dieser Gebührennummer dienen dem Schutz präparierter Zahnhartsubstanz unabhängig von der Präparations- bzw. Kavitätenform.
  • Das betrifft insbesondere auch die provisorische Versorgung vor der Eingliederung einer Einlagefüllung oder eines Veneers.
  • Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.
  • Ein im indirekten Verfahren hergestelltes, laborgefertigtes Provisorium wird je Zahn oder Implantat nach Nummer 7080 berechnet.
  • Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Auswahl, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung der provisorischen Krone bzw. des provisorischen Inlays sowie deren Entfernung.
  • Direkte Provisorien auf Zähnen oder Implantaten, die durch Auffüllen von Tiefziehschienen oder zahnformähnlichen Hohlformen unter Verwendung von Provisorienmaterial hergestellt werden, unterfallen nicht dieser Nummer, sondernden Nummern 2270, bzw. 5120.

 

Kommentarquelle:
BZÄK

43. Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKVVerband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Provisorien
Beschluss 16: Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete
Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.

Wiederherstellung/Wiederbefestigung einer definitiven Krone zum temporären Verbleib

Beschluss 31: Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand - die GOZ-Nr. 2260, 2270 oder 5120 je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten.

Provisorische Stiftverankerung bereits vorhandener Kronen

Beschluss 43: Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKVVerband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.

Die provisorische Versorgung von Zähnen oder Implantaten durch das Auffüllen von Tiefziehschienen ist nach GOZ-Nr 2270 bzw. GOZ-Nr. 5120 berechnungsfähig. Nicht nach GOZ-Nr. 2260

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch