Punktzahl:
70
(1) 3,94 €
(2.3) 9,05 €
(3.5) 13,78 €
Gebührenziffer:
2420
Behandlungsbereich:
Endodontie
Beschreibung
Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal
Leistungsinhalt
Reinigung und Desinfektion der Kanalwände und mechanisch nicht aufbereitbarer akzessorischer Kanäle, z. B. mittels in Ultraschallschwingung versetzter Kanalinstrumente in Verbindung mit chemischen Spüllösungen (z. B. Natriumhypochlorit, Chlorhexidin).
Dokumentation
- Chemische Spüllöstung mit der gespült wurde
- Art der elektrophysikalische Methode die angewandt wurde (z.B. Ultraschall)
- Anzahl der Spülungen pro Kanal
- Schwierigkeiten bei der Ausführung weitere Versorgung des Zahnes
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen sehr behindernder Einbringung des Medikaments und nötiger Elektroaktivierung im engen, gekrümmten Wurzelkanal.
- Überdurchschnittlich zeitaufwändige und schwierige exakte Anwendung bei nachhaltig infizierten und schwer erreichbaren Seitenkanälchen.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund extremen Nässens aus den hochgradig infizierten Kanälen, zeitaufwendige Mehrfachanwendungen.
- Hoher Zeitaufwand, da individuelle Zwischengrößen durch das Kürzen der standardisierten Wurzelkanalinstrumente hergestellt wurden
- Erhebliche Schwierigkeit bei der Anwendung phys.-elektr. Methoden, weil der hochgradig infizierte Kanal extrem nässte, so dass mehrfaches Spülen erforderlich war
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Arbeiten mit Vergrößerungshilfe, bedingt durch die spezifische anatomische Situation
Abrechenbar je
Kanal
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer April 2014
Gemäß § 6 Abs 1 GOZ analog zu berechnende Leistungen in der Endodontie
- Die im Rahmen der Revision von Wurzelfüllungen vor der Aufbereitung des natürlichen Wurzelkanals erforderliche Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelfüllmaterials wird in den Fällen, in denen die unmittelbare Bearbeitung und Desinfektion des Wurzelkanalwanddentins verhindert ist und insofern die Entfernung des definitiven Wurzelfüllmaterials eine nach Art, Material- und apparativem Einsatz selbstständige Behandlung darstellt, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
- Der Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina wird in den Fällen, in denen ohne apikalen Verschluss (Apexifikation) eine ordnungsgemäße Wurzelfüllung nicht möglich ist und insofern der apikale Verschluss eine nach Art, Material- und apparativem Einsatz selbstständige Behandlung darstellt, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
- Der Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen des Wurzelkanalsystems stellt eine selbstständige Behandlung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
- Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Behandlung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
- Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Behandlung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
Gründe
- Die Aufbereitung eines Wurzelkanals ist Voraussetzung für die erfolgreiche Abfüllung mit Wurzelfüllmaterial. Damit diese randständig, dicht, vollständig und keimarm erfolgen kann, ist die abrasive, reduktive Präparation des inneren Kanalwanddentins erforderlich. Dabei wird infiziertes inneres Wurzelkanaldentin abgetragen, das Kanallumen auf ganzer Länge geweitet und ein der anatomischen Form sowohl im Längs-, wie im Querschnitt des Kanals folgender Hohlraum präpariert, dessen gesamte innere Oberfläche reinigenden, desinfizierenden Spülungen, ggf. zusätzlichen Anwendungen wie Geb.-Nrn. 2420, 2430 GOZ zugänglich ist und der anschließend mit dem zur Wurzelfüllung verwendeten Material (Guttapercha, Sealer, Komposit etc.) formschlüssig und randdicht verschlossen werden kann. Dies ist Voraussetzung für die möglichst dauerhafte Verhinderung einer Reinfektion des Wurzelkanalsystems und des apikalen Parodontiums. Für die Berechnung der Aufbereitung des Wurzelkanals und die anschließende Wurzelfüllung desselben stehen jeweils eigenständige Gebührennummern in der GOZ zur Verfügung.
- Die ggf. notwendige vorherige Exstirpation der vitalen, meist entzündlich veränderten Pulpa wird zusätzlich mit einer anderen Gebührennummer berechnet. Die Exstirpation der Pulpa kommt dabei einer Entleerung des zunächst noch unbearbeiteten Wurzelkanallumens gleich.
- Bei Vorliegen einer avitalen Pulpa kann die weder von der Gebührennummer 2360, noch von der Gebührennummer 2410 erfasste Entfernung nekrotischen Gewebes und die dabei erfolgende Entleerung des Pulpenkavums, bzw. des Wurzelkanallumens nicht mit einer Gebührennummer der GOZ berechnet werden. Daraus folgt eine Berechenbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.
- Die Entleerung des Wurzelkanallumens bei Vorliegen einer älteren Wurzelfüllung ist als selbständige Leistung ebenso Voraussetzung für die erfolgreiche Bearbeitung der inneren Wurzelkanalwände. Je nach Konsistenz der vorhandenen Wurzelfüllung kann dies einen verglichen mit der Entfernung der vitalen Pulpa erheblich höheren Aufwand mit sich bringen. Dieser sachlogisch eigenständige Behandlungsschritt kann, da in der GOZ nicht beschrieben, nur gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Nur bei einem bereits leeren Wurzelkanallumen z.B. nach einer nach mehrjähriger Devitalität erfolgten Resorption des nekrotischen Pulpengewebes oder nach Exstirpation der Pulpa alio loco erfolgt die Aufbereitung des Wurzelkanals, berechnet nach der Gebührennummer 2410, unmittelbar. Desgleichen sind im Wurzelkanal befindliche Fremdkörper (frakurierte WK-Instrumente) vor einer erfolgreichen Aufbereitung eines Wurzelkanalsystems zu entfernen. Auch dies stellt einen eigenständigen Behandlungsschritt dar, der zumeist unter erheblichem Aufwand mit besonderem Instrumentarium erfolgen muss. Auch in diesen Fällen kommt eine Berechnung nach § 6 Abs. 1 in Betracht.
- Wurzelkanalsysteme müssen für eine dichte Wurzelfüllung nicht nur aufbereitet sein, sie dürfen neben dem natürlichen, physiologisch ausgebildeten Foramen apikale auch keine internen, in das Parodont reichenden Öffnungen aufweisen, die eine dichte dauerhafte Wurzelfüllung verhindern und das umschließende Parodont durch Überstopfungen traumatisieren. Dies ist bei Perforationen (via falsa, iatrogen oder resorptiv), wie auch bei atypisch weiten, in ihrer Ausbildung nicht abgeschlossenen apikalen Foramina der Fall (i.d.R. bei noch nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum jugendlicher Patienten). Der Verschluss dieser atypisch lokalisierten Perforationen oder atypisch weiten apikalen Foramina wird mit besonderen pharmakologisch wirksamen Materialien in getrennter Sitzung durchgeführt. Auch hier handelt es sich um einen eigenständigen Leistungsschritt, der nur analog gemäß § 6 Abs. 1 berechnet werden kann.
- Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.), sowie natürlicher oder iatrogener Stufen stellt keine selbständige, analog zu berechnende Leistung dar, sondern ist mit der Grundleistung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 GOZ zu berechnen.
Kommentarquelle:
BZÄK
Januar 2021
- Zusätzliche Maßnahmen zur Dekontamination eines mechanisch (von Hand oder maschinell) aufbereiteten Wurzelkanals mittels Kombination aus elektrophysikalischen und chemischen Verfahren. Dabei erfolgt die Reinigung und Desinfektion der Kanalwände und mechanisch nicht aufbereitbarer akzessorischer Kanäle, z. B. mittels in Ultraschallschwingung versetzter Kanalinstrumente in Verbindung mit chemischen Spüllösungen (z. B. Natriumhypochlorit, Chlorhexidin).
- Die Gebührennummer wird je Kanal und Sitzung unabhängig von der Anzahl der Anwendungen berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 2420 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
- Die Nr. 2420 GOZ ist im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung zusätzlich zur vertragszahnärztlichen Leistung vereinbarungsfähig.
Kommentarquelle:
KZBV