6260 Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als selbstständige Leistung

Kategorie
G. Kieferorthopädische Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
6260
Punktzahl
1100
Faktor
(1.0) 61.87 €
(2.3) 142.29 €
(3.5) 216.53 €
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Grundlegendes
Beschreibung

Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als selbstständige Leistung

Leistungsinhalt
  • kieferorthopädische Einordnung eines verlagerten/retinierten Zahnes, je Zahn, auch mehrfach pro Kiefer möglich
  • diagnostische Maßnahmen, Verlaufskontrollen, vorbereitende Maßnahmen und Eingliedern der Behandlungsmittel sind separat berechenbar
  • Einordnung kann auch im Erwachsenenalter erfolgen, keine Altersbeschränkung
  • Angabe des verlagerte Zahnes
  • vorgesehene Maßnahmen zur Einordnung
  • während Einordnung: Dokumentation zum Fortschritt, Behandlungsverlauf, Kontrollen und Aktivierungen
  1. Extrem erhöhte Schwierigkeit bei sehr schwer zugänglichem Behandlungsbereich aufgrund extremer Verlagerung des Zahnes und  individueller Mobilisierungsmaßnahmen
  2. Sehr stark erhöhter Zeitaufwand bei extremer Verlagerung des Zahnes und schwierige Mobilisierung bei Verdacht auf Angulation und großer zur überbrückender Strecke
GOZ
Privat abrechnen
je verlagerten Zahn
  • Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
Kommentartext

Kommentar der Bundeszahnärztekammer Januar 2021

  1. Die Gebührennummer beschreibt Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen zu erreichen. Hierzu können ggf. auch chirurgische Maßnahmen notwendig werden, die gesondert berechnet werden.
  2. Die Leistung ist nur als selbstständige kieferorthopädische Maßnahme und daher nicht neben den Nummern 6030 bis 6080 berechnungsfähig.
  3. Die Gebührennummer findet auch Anwendung für eine für die weitere therapeutische Versorgung notwendige Extrusion eines Zahnes.
Kommentarquelle
BZÄK
Kommentartext

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

Die Leistung beschreibt Einordnungsmaßnahmen eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen. Sie ist nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig. Sie kommt also nicht während einer umfassenden Behandlung nach den GOZ Nrn. 6030 bis 6080
(Kieferumformung/Bisseinstellung) in Betracht (4. Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6080). Chirurgische Maßnahmen sind ggf. gesondert abzurechnen.

Müssen in einem Kiefer mehrere verlagerte Zähne kieferorthopädisch in den  ahnbogen eingeordnet werden (u. U. in alle drei Richtungen des Raumes), so ist die GOZ-Nr. 6260 je tatsächlich einzuordnendem Zahn ggf. auch mehrfach berechnungsfähig (auch je Zahn bei direkt benachbarten Zähnen)

Kommentarquelle
PKV