Unterfütterung einer UK Aufbissschiene - PKV

Kategorie
Schienen
Fallbeschreibung / Dokumentation

Wiederherstellung bzw. Unterfütterung eines Aufbissbehelfs

01.02.: Pat. kommt mit seiner lockeren Schiene. Symptombezogene Untersuchung und Beratung. Aufgrund der Wirtschaftlichkeit wird die funktionsfähig mittels Unterfütterung wieder hergestellt, Unterfütterung erfolgt im Labor. / 2. Sitzung: Schiene wird wieder eingesetzt. Okklusion und Artikulation wird geprüft.

14.02.: Schienenkontrolle. Es muss etwas eingeschliffen werden.

20.02.: Eingehende Untersuchung und Schienenkontrolle. Schiene passt.

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Schienen und Aufbissbehelfe
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
01.02. N/A

Symptombezogene Untersuchung

1
01.02. N/A

Beratung, auch telefonisch

1
01.02. UK GOZ
7030

 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfes

1
14.02. UK GOZ
7050

Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen

1
20.02. UK GOZ
7040

Kontrolle des Aufbissbehelfs

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEB '97
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEB '97
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

    Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.

   BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 7030 (Stand Jan. 2021)

  1.    Unter dieser Leistungsnummer werden alle Arten der Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs oder einer Schiene berechnet.
  2.  Dies betrifft sowohl Brüche, Absplitterungen und Unterfütterungen als auch das nachträgliche Anbringen von Halteelementen.
  3. Werden mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an einem Aufbissbehelf in getrennten Sitzungen erbracht, können diese einzeln berechnet werden.
  4. Werden Wiederherstellungsmaßnahmen an einer vorhandenen Prothese, die zu einem Aufbissbehelf umgearbeitet wurde, durchgeführt, werden sie ebenfalls nach dieser Gebührennummer berechnet.
  5. Nach Reparatur eines Aufbissbehelfs können zusätzlich Änderungen an der Oberfläche erforderlich sein, die nach den Nummern 7050 bzw. 7060 berechnet werden.
  6.  Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch Einschleifen der adjustierten Oberfläche hingegen wird nach der Nummer 7050 berechnet.
  7. Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch additive Maßnahmen an der adjustierten Oberfläche wird nach der Nummer 7060 berechnet.
Berechnungsfähige Materialien
  • Abformmaterial
Berechnungsfähige Laborpositionen