7040 Kontrolle eines Aufbissbehelfs

Kategorie
H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
Nummern
Gebührenziffer
7040
Punktzahl
65
Faktor
(1.0) 3.66 €
(2.3) 8.41 €
(3.5) 12.8 €
Behandlungsbereich
Schienen und Aufbissbehelfe
Grundlegendes
Beschreibung

Kontrolle eines Aufbissbehelfs

Leistungsinhalt
  • Klinische Kontrolle eines Aufbissbehelfes
  • Angabe des versorgten Kiefers
  • Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen
  • Ergebnis der Kontrolle
GOZ
Privat abrechnen
Aufbissbehelf
Kommentartext

Januar 2021

  1. Unter dieser Leistungsnummer wird die Kontrolle eines Aufbissbehelfs einschließlich seiner Auswirkungen auf das Kauorgan berechnet.
  2. Bei Aufbissbehelfen ohne adjustierte Oberfläche nach der Nummer 7000 werden die Kontrollen oder Veränderungen ebenfalls nach dieser Nummer berechnet, solange es sich nicht um Wiederherstellungsmaßnahmen handelt.
  3. Bei Aufbissbehelfen mit adjustierter Oberfläche nach der Nummer 7010 bzw. 7020 werden die Kontrollen nach der Nummer 7040 berechnet, solange es sich nicht um Veränderungen an der adjustierten Oberfläche handelt.
  4. Die Maßnahme ist im Verlauf der Schienentherapie in der Regel mehrfach angezeigt.
Kommentarquelle
BZÄK
Kommentartext

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 7040 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Zusammenhang mit funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Behandlungen vereinbarungsfähig.
  2. Schmerzbehandlungen müssen beim Versicherten der GKV als Sachleistung erbracht werden.
  3. Ein bei einem Versicherten der GKV nach den Nrn. K1, K2 oder K3 BEMA eingegliederter Aufbissbehelf kann im Rahmen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen nach entsprechender Vereinbarung auf Grundlage der Nr. 7040 GOZ kontrolliert werden.
  4. Soweit eine Kontrolle eines Aufbissbehelfs, der im Rahmen einer Privatbehandlung auf der Grundlage der GOZ eingegliedert wurde, im Vertretungsdienst durchgeführt werden muss, kann diese Kontrolle nach der Nr. K7 BEMA als Sachleistung abgerechnet werden.
  5. Dies gilt auch, wenn eine notwendige Kontrolle eines "privaten" Aufbissbehelfs nach dem Abschluss der vereinbarten Privatbehandlung in der Praxis durchgeführt wird, die auch die Eingliederung vorgenommen hat.
Kommentarquelle
KZBV