128c Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen

Kategorie
Teil 3 KFO
Nummern
BEMA Bewertungszahl
9
BEMA Nr.
128c
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Beschreibung

Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen

Leistung
  • Die Leistung nach der Bema-Nr. 128c beinhalt die Ausgliederung eines Vollbogens bei Bogenwechsel oder endgültiger Entfernung.
  • Im Rahmen der BEMA 130 bis zu 2x berechenbar ( in separaten Sitzungen) für die Aktivierung und Anpassung im Rahmen der Behandlung und für die entgültige Entfernung
  • Gebiets-/Zahnangabe
  • Art des Bogens
  • im Zusammenhang mit BEMA Nr. 130: entsprechende Aktivierungsmaßnahmen oder die entgültige Entfernung


Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

Bogen
BEMA
Gesetzlich abrechnen

Nach Nr. 128 c ist auch die Ausgliederung von Apparaturen nach Nr. 130 zweimal abrechnungsfähig.

  • für den selben Bogen (regionale Unterschiede der KZV-Bereiche sind zu beachten)
Kommentartext

KZBV-Kommentar zu der Bema-Nr. 128c

Nach Nr. 128c ist auch die Ausgliederung von Apparaturen nach Nr. 130 zweimal abrechnungsfähig.

Kommentarquelle
KZBV