Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Beschreibung
Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen
Leistung
- Die Leistung nach der Bema-Nr. 128c beinhalt die Ausgliederung eines Vollbogens bei Bogenwechsel oder endgültiger Entfernung.
- Im Rahmen der BEMA 130 bis zu 2x berechenbar ( in separaten Sitzungen) für die Aktivierung und Anpassung im Rahmen der Behandlung und für die entgültige Entfernung
Dokumentation
- Gebiets-/Zahnangabe
- Art des Bogens
- im Zusammenhang mit BEMA Nr. 130: entsprechende Aktivierungsmaßnahmen oder die entgültige Entfernung
Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.
Abrechenbar je
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
Nach Nr. 128 c ist auch die Ausgliederung von Apparaturen nach Nr. 130 zweimal abrechnungsfähig.
Zusatzleistungen abrechenbar
Zusatzleistungen nicht abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
KZBV-Kommentar zu der Bema-Nr. 128c
Nach Nr. 128c ist auch die Ausgliederung von Apparaturen nach Nr. 130 zweimal abrechnungsfähig.
Kommentarquelle
KZBV