2401 Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe

GOÄ Kategorie
L. Chirurgie, Orthopädie
Nummern
Gebührenziffer
2401
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Chirurgie
Beschreibung

Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z. B. Haut, Schleimhaut, Lippe)

Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Nummern
BEMA Bewertungszahl
15
Abrechenbar je
Exzision
  • Die Leistungsbeschreibung der Nr. 2401 ist erfüllt, wenn Gewebe aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z.B. Haut, Schleimhaut, Lippe) entnommen wird.
Kommentartext
  1. je Exzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe
  2. Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
  3. weitere Abrechnung der GOÄ Nr. 2401 ist möglich, wenn ein eigenständiger Zugang mit Durchtrennung der Haut bzw. Schleimhaut und Präparation in die Tiefe durchgeführt werden muss.
  4. Die Entfernung von Gewebe zur histologischen Untersuchung im Rahmen einer Operation ist nicht gesondert berechnungsfähig.
  5. Zuschläge zu ambulanten vertragszahnärztlichen Operationsleistungen nach den Nrn. 440 bis 445 GOÄ gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Leistung
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Nummern
Punktzahl
133
Faktor
(1.0) 7.48 €
(2.3) 17.2 €
(3.5) 26.18 €
Abrechenbar je
Exzision
Abrechnungsbestimmungen
  • keine
  • Exzision einer oberflächlichen Geschwulst
  • Naht
  • Wundversorgung
  • Wundverband
zusätzlich berechnungsfähig
Kommentartext
  1. Die Entfernung von Gewebe zur histologischen Untersuchung im Rahmen einer Operation ist nicht gesondert berechnungsfähig.
  2. Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
  3. je Exzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe
  4. weitere Abrechnung der GOÄ Nr. 2401 ist möglich, wenn ein eigenständiger Zugang mit Durchtrennung der Haut bzw. Schleimhaut und Präparation in die Tiefe durchgeführt werden muss.
  5. Für den Versand des entnommenen Materials können die Versandkosten berechnet werden.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss