Ä267 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion

GOÄ Kategorie
C. Nicht gebietsbezogene Sonderleistungen
Nummern
Gebührenziffer
Ä267
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Chirurgie
Beschreibung

Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung

Abrechnungsart
Gesetzlich abrechnen
GOÄ
Privat abrechnen
Nummern
BEMA Bewertungszahl
80
Abrechenbar je
je Sitzung
  • Unter der GOÄ-Nr. 267 werden nicht nur Infiltration und lokale Anwendung von Lokalanästhetika abgerechnet, sondern sie gilt auch für die örtliche Behandlung mit anderen Medikamenten:
  •    z. B. mit wässrigen Lösungen oder Kristallsuspensionen von Cortisonderivaten, entzündungshemmenden Fermenten, Mittel zur Behandlung des lokalen Stoffwechselgeschehens im Bindegewebe und zahlreiche andere Substanzen
Nummern
Punktzahl
80
Faktor
(1.0) 4.5 €
(2.3) 10.35 €
(3.5) 15.75 €
Abrechenbar je
je Sitzung
Abrechnungsbestimmungen
  • keine
Kommentartext
  1. Die Leistung nach der Nr. Ä267 kann z.B. für die Aufhebung einer intraoralen Lokalanästhesie zur Vermeidung einer Bissverletzung abgerechnet werden.
  2. Eine medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion kann nur einmal je Sitzung berechnet werden.
  3. Erfolgt eine medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Kieferhälfte durch mehrere Einstichstellen ist die GOÄ-Nr. Ä267 nur einmal berechnungsfähig.
  4. Erfolgt eine medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich von mehreren Körperregionen ist anstelle der GOÄ-Nr. Ä267 die GOÄ-Nr. Ä268 einmal je Sitzung berechnungsfähig.
  5. Das verwendete Medikament kann entweder gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ als Auslage berechnet werden.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund mehrerer Infiltrationen in einer Körperregion innerhalb einer Sitzung.