A. Allgemeiner Teil
§ 1 Regelungsgegenstand der Richtlinie
§ 1 Regelungsgegenstand der Richtlinie
Der Gemeinsame Bundesausschuss strebt eine sprachliche Gleichberechtigung der Geschlechter an. Die Verwendung von geschlechtlichen Paarformen würde aber die Verständlichkeit und die Klarheit der Richtlinie erheblich einschränken.
Beträge gültig ab dem 1. April 2018
§ 3 Abstimmung mit anderen Maßnahmen
Der zuständige Unterausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist berechtigt, die Beträge nach § 57 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V in den Abstaffelungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 SGB V bekannt zu machen.
§ 7 Abstimmung mit anderen Maßnahmen
Unter Qualitätsmanagement ist die kontinuierliche und systematische Durchführung von Maßnahmen zu verstehen, mit denen eine anhaltende Qualitätsförderung und Verbesserung erreicht werden soll.
Die Vertragszahnärzte haben Ziele, eingesetzte Elemente und Instrumente nach den §§ 1, 3 und 4 dieser Richtlinie regelmäßig zu dokumentieren.
Die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte und zahnärztlichen Einrichtungen (im Folgenden Vertragszahnärzte) sind nach § 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.
Grundelemente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements sind: