(7) Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten zahnärztlichen Versorgungsgrad
Entsprechend Absatz 1 werden für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der zahnärztlichen Versorgung folgende Verhältniszahlen festgelegt:
Für die alten Bundesländer:
1:1.280 für die in Anlage 6 aufgeführten Gebiete
und