§8 Entschädigungen
- (1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
- (2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen.