Richtlinie

2. Maßnahmen zur Verhütung und Heilung von Krankheiten

Die vertragszahnärztliche Versorgung umfasst die Maßnahmen, die geeignet sind, Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer nach dem wissenschaftlich anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu verhüten, zu heilen, durch diese Krankheiten verursachte Beschwerden zu lindern oder Versch

2. Objektive therapeutische Wirksamkeit

Es sollen nur solche Arzneimittel verordnet werden, deren therapeutische Wirksamkeit durch objektiv festgestellte Ergebnisse ausreichend gesichert ist. Erprobungen von Arzneimitteln auf Kosten der Versicherungsträger sind unzulässig.

2. Zahnmedizinische Individualprophylaxe

Die zahnmedizinische Individualprophylaxe soll der Vorbeugung gegen Karies und Parodontal-Erkrankungen dienen und die Maßnahmen der Gruppenprophylaxe sinnvoll ergänzen und fortführen. Die Individualprophylaxe soll der Erhaltung der Zahngesundheit dienen und ggf.

2. Zweck

Nach diesen Richtlinien sollen

a) die Krankenkassen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz entscheiden,

b) die Zahnärzte bei der Versorgung mit Zahnersatz verfahren.