Präparation und Eingliederung einer verblendeten Keramikteilkrone an Zahn 16 - GKV

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

16 Keramikteilkrone,

02.01. Befund: Zahn 16 ist ein Stück abgebrochen. Untersuchung, Vitalitätsprüfung, Röntgendiagnostik mittels Zahnfilm und anschließende Besprechung über den Behandlungsverlauf. Zahn hat eine vollständige intakte Wurzelfüllung und benötigt eine Teilkrone. Erstellung eines Behandlungsplanes.

10.02. Behandlungsplan ist von Krankenkasse genehmigt worden. Präparation für eine Teilkrone 16: Oberflächen- und Intraligamentäre Anästhesie, Entfernung weicher Belege am Zahn 16, Exzision von Schleimhaut mittels Laser, Legen von Retraktionsfäden zur Darstellung der Präparationsgrenze, Abformung vom Ober- und Unterkiefer erfolgt mit konfektioniertem Löffel, Herstellung eines Provisoriums mit Abformung und temporärer Zementierung.

15.02. Einsetzen der Laborgefertigten Keramikteilkrone: Infiltrationsanästhesie, Entfernung des Provisoriums sowie Nachkontrolle und Nachreinigung des Stumpfes 16. Einprobe der Keramikkrone und anschließende Vorbereitung des Zahnes und der Teilkrone für die adhäsive Eingliederung.

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz/andersartige Versorgung
Zahnschema
TP                              
R     PK                          
B     pw                          
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B                                
R                                
TP                                
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
02.01. BEMA
Ä1

Beratung eines Kranken, auch fernmündlich

1
02.01. 16 BEMA
8

Sensibilitätsprüfung der Zähne

1
02.01. 16 BEMA
Ä925a

Röntgendiagnostik der Zähne
a) bis zwei Aufnahmen

1
10.02. 16 BEMA
40

Infiltrationsanästhesie

1
10.02. 16 GOZ
4055

Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn

1
10.02. 16 BEMA
49

Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes

1
10.02. 16 BEMA
12

Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1
10.02. 16 BEMA
19 (i)

Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied

1
15.02. 16 BEMA
40

Infiltrationsanästhesie

1
15.02. 16 GOZ
4060

Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge

1
15.02. 16 GOZ
2220

Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer

1
15.02. 16 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEB '97
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEB '97
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung
  • Versorgungsform:
    • Gleichartig
  • löst folgende Festzuschüsse aus:
    • 1x 1.2


Leistungsinhalt:

  • Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen.
  • Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung.


Kommentar der BZÄK (Januar 2021):

  • Unter diese Gebührennummer fällt die Versorgung eines Zahnes mit einer Teilkrone oder einer Keramikschale (Veneer) – unabhängig vom Umfang der Präparation.
  • Teilkronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach Nummer 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind.
  • Eine Teilkrone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach Nummer 2220 berechnet.
  • Teilkronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach Nummer 2220 berechnet.
Berechnungsfähige Materialien
  • Abformmaterialien
  • Material zur prov. Versorgung
Berechnungsfähige Laborpositionen