2220 Teilkrone, Veneer

Punktzahl:
2067
(1) 116,25 (2.3) 267,38 (3.5) 406,88
Gebührenziffer:
2220
Behandlungsbereich:
Kronen

Beschreibung

Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer

Leistungsinhalt

  • Präparieren des Zahnes oder Implantats
  • Relationsbestimmung
  • Abformungen
  • Einproben
  • provisorisches Eingliedern
  • festes Einfügen der Teilkrone
  • Nachkontrolle und Korrekturen.

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Art und Anzahl der Anästhesien, bei Nachanästhesierung den Grund angeben
  • Art und Menge des verwendeten Anästhetikums
  • Präparationsart
  • Durchführung besonderer Maßnahmen (zum Beispiel separiert, Keil etc.) und Zeitpunkt der Ausführung (Präparation oder Aufbaufüllung)   
  • Legen eines Fadens zur Darstellung der Präparationsgrenze 
  • Verwendung eines individuellen Löffels bzw. individualisierten Konfektionslöffels
  • Verwendetes Abformmaterial
  • Art der Bissnahme / verwendetes Material
  • Provisorische Versorgung - verwendetes Material / wie hergestellt - wie ausgearbeitet
  • Ausgewählte Farbe
  • Art der Krone bzw. des Veneers
  • Art der Eingliederung (Zementierung, adhäsive Befestigung, Verschraubung, provisorische Eingliederung) 
  • Okklusionskontrolle
  • Nachkorrekturen
  • Dokumentation von Zeitaufwand und Schwierigkeit

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand aufgrund parallelwandiger, approximal tiefreichender Präparation zur Retentions- und Friktionsgewinnung
  2. Überdurchschnittliche Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand bei der Präparation, Abformung und Eingliederung aufgrund großem subgingivalen Substanzverlusts im unter sich gehenden Bereich
  3. Sehr schwierige und zeitaufwändige subgingivale Präparation im retromolaren Bereich. Schwierige Trockenlegung bei Abdrucknahme und Eingliederung wegen Hypersalivation und Platzmangel.
  4. Überdurchschnittliche Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Präparation, da anatomisch schwierig, deshalb Arbeiten mit Lupenbrille, besondere Qualität.
  5. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen gnathologischer Kauflächengestaltung.
  6. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund schwieriger Stufenpräparation

Abrechenbar je

Zahn

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.
  • Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten:
  • Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen.
  • Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  • Unter diese Gebührennummer fällt die Versorgung eines Zahnes mit einer Teilkrone oder einer Keramikschale (Veneer) – unabhängig vom Umfang der Präparation.
  • Teilkronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach Nummer 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind.
  • Eine Teilkrone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach Nummer 2220 berechnet.
  • Teilkronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach Nummer 2220 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK

„Table Tops“

Beschluss 29: „Table Tops“ als definitive Maßnahme sind als Oberbegriff für die Versorgung von verlorengegangenen Funktionsflächen als Folge einer Fehlfunktion der Okklusion und Artikulation zu verstehen. Entsprechend des Defektes unterscheiden sich die Table Tops in ihrer Ausdehnung voneinander. Dementsprechend richtet sich die analoge Berechnung einer Gebühr nach der konkreten Ausdehnung der verlorengegangenen Funktionsflächen. Vor der Versorgung mit Table Tops müssen alle notwendigen Schritte einer Funktionsdiagnostik /-therapie durchgeführt worden sein (z. B. Schienentherapie).

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  • Eine Leistung nach der Nr. 2220 GOZ ist mit Versicherten der GKV für alle indirekt extraoral gefertigten Teilkronen aus Keramik oder Kunststoff, auch CAD/CAM-Verfahren, vereinbarungsfähig.
  • Für Versicherte der GKV nach Festzuschuss Befund-Nr. 1.2 zuschussfähig, wenn alle kautragenden Höcker im Rahmen der Regelversorgung überkuppelt, die Approximalräume in die Präparation mit einbezogen werden und die Präparation überwiegend supragingival erfolgt.
  • Ein Veneer löst keinen Festzuschuss aus.
  • Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Ein 360-Grad-Veneer ist nicht nach der Gebühren-Nr. 2220 (Teilkrone, Veneer), sondern nach der Gebühren-Nr. 2210 GOZ (Vollkrone) zu berechnen.

Beschlossen durch

Landesgericht